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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.1999
Aktenzeichen: IV B 119/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 3b
EStG § 3b Abs. 2 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muß in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Ebenso ist bei einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) schlüssig darzulegen, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einer Rechtsfrage beruht, über die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vergleichbaren Fall anders entschieden hat.

2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, daß das FG-Urteil auf der vom FG verneinten Rechtsfrage beruht, ob die Steuerbefreiung des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz freiberuflich tätigen Ärzten nicht gewährt wird. Auf dieser Frage würde die Vorentscheidung nur dann beruhen, wenn bei Bejahung der Frage eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu treffen wäre. Dazu reicht es indessen nicht aus, daß eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festgestellt wird. Zusätzlich müßte die Ungleichbehandlung dadurch beseitigt werden, daß § 3b EStG auch auf freiberuflich tätige Ärzte angewendet wird, und die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 3b EStG müßten erfüllt sein. Die schlüssige Darlegung der Zulassungsgründe setzt Ausführungen auch dazu voraus. Daran fehlt es jedoch.

a) Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, muß mit der Beschwerde neben den Gründen der angenommenen Verfassungswidrigkeit dargelegt werden, daß es bei verfassungskonformer Besteuerung voraussichtlich auch zu einer den Beschwerdeführer weniger belastenden Steuerfestsetzung kommen würde. Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden (Senatsbeschluß vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590). Steht die Verfassungsmäßigkeit einer Steuervergünstigung in Rede, müßte deren Erweiterung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers als Ergebnis des Klageverfahrens möglich sein. Es ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit überhaupt eine Möglichkeit besteht, die Erweiterung einer unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz anderen Steuerpflichtigen gewährten Steuervergünstigung durch Klage gegen die eigene Steuerfestsetzung zu erstreiten. Abgesehen von einer verfassungskonformen Auslegung durch den BFH würde dies nur im Wege einer konkreten Normenkontrolle aufgrund einer Vorlage an das BVerfG möglich sein, deren Zulässigkeit in einem solchen Fall zwar jüngst vom BFH bejaht worden, aber nicht unbestritten ist (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1999 X R 171/96, Deutsches Steuerrecht 1999, 752; Wernsmann, Finanz-Rundschau 1999, 242). Selbst bei Unterstellung der Zulässigkeit würde eine Nichtig- oder Unvereinbarerklärung durch das BVerfG für den von der Vergünstigung bislang Ausgeschlossenen keine steuermindernden Folgen haben. Im Fall einer Appellentscheidung des BVerfG könnte die beanstandete Besteuerungsungleichheit nicht nur durch eine den Beschwerdeführer entlastende Regelung des Gesetzgebers beseitigt werden, sondern auch durch eine Abschaffung der Steuervergünstigung.

Die Klägerin setzt sich zwar umfassend mit der Frage der verfassungswidrigen Benachteiligung freiberuflich tätiger Ärzte auseinander. Sie macht jedoch keinerlei Ausführungen dazu, wie es dazu kommen soll, daß die Ungleichbehandlung durch Einbeziehung der Freiberufler in den Geltungsbereich des § 3b EStG beseitigt wird.

b) Die Klägerin legt auch nicht dar, daß die Voraussetzungen des § 3b EStG, soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschränkung der Vergünstigung auf Arbeitnehmer stehen, im Streitfall erfüllt sind.

Zwar ist unstreitig und vom FG festgestellt, daß die Gesellschafter der Klägerin Honorare für Tätigkeiten erhalten haben, die außerhalb der Sprechstundenzeiten ausgeübt worden sind und daß diese Honorare die üblichen Honorare übersteigen. Es ist aber bisher weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, daß eine Aufteilung der anteilig auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i.S. des § 3b EStG entfallenden Honorare überhaupt möglich ist. Nach den Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) vom 18. Juli 1997 beziehen sich die Ziffern der maßgeblichen Gebührenordnung z.B. auf Leistungen zwischen 19 und 8 Uhr (Ziff. 5), auf Visiten zwischen 20 und 22 sowie 6 und 8 Uhr (Ziff. 19) oder Leistungen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24. sowie 31. Dezember (Ziff. 24). Die für die Abrechnung maßgeblichen Leistungszeiten entsprechen nicht den Zeiten für Nachtarbeit nach § 3b Abs. 2 Satz 2 EStG; Samstagsarbeit ist nicht nach § 3b EStG begünstigt.

Bei dieser Sachlage hätte es eingehender Ausführungen dazu bedurft, daß eine Trennung der Honorare in einen "Grundlohn" und auf "Zuschläge" für in den von § 3b EStG genannten Zeiten tatsächlich geleistete Arbeit überhaupt möglich ist und demgemäß die Voraussetzungen für eine begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit festgestellt werden können.

Ende der Entscheidung

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