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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: IV B 12/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 6b | |
EStG § 23 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Landwirt, verkaufte aus seinem Betriebsvermögen eine Grundstücksfläche von 1 200 qm zu einem Preis von 50 DM/qm an seine Ehefrau. Den Veräußerungsgewinn übertrug er auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden, den er 1999 erwarb. Nach einer Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von einem angemessenen Kaufpreis von 70 DM/qm aus, errechnete daraus einen Entnahmegewinn von 24 000 DM (1 200 qm x 20 DM) und erhöhte den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1998/99 um diesen Betrag. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger auch den (zusätzlichen) Entnahmegewinn nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) übertragen wollte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Veräußerung des Grundstücks sei in ein Veräußerungsgeschäft und eine unentgeltliche Übertragung aufzuteilen, die Reinvestitionsvergünstigung sei aber nur für den entgeltlichen Teil zu gewähren.
Mit seiner wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, der eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten und hält sie für unzulässig.
II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger --wie das FA meint-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt hat. Denn er ist nicht konkret und substantiiert darauf eingegangen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Verkauf des Grund und Bodens in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufgeteilt werden dürfe oder ob es sich insgesamt um einen entgeltlichen Vorgang verbunden mit der Entnahme eines Teils der Kaufpreisforderung handele, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob und inwieweit diese Frage in Rechtsprechung und Schrifttum aufgeworfen und umstritten ist (s. hierzu BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320). Der BFH jedenfalls hat sich wiederholt zu der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Frage einer Realisierung stiller Reserven bei teilentgeltlichen Geschäften geäußert (s. 2.). Insoweit fehlt es also auch an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage.
2. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Gewinnrealisierung bei teilentgeltlicher Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie einhellig geklärt ist. Aus diesem Grunde entfällt auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
a) Die steuerliche Beurteilung der Veräußerung eines Grundstücks gegen ein unangemessen niedriges Entgelt folgt bereits aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG. Dieser Vorgang führt danach zu einer vollständigen Realisierung der stillen Reserven (sog. Trennungstheorie): Soweit der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) aufgedeckt worden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter III.; s. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516, BFH/NV 2000, 1549). Zu Recht hat das FG im Streitfall, in dem es um die Veräußerung eines Einzel-Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ging, die Einheitstheorie nicht angewandt, die nur für die teilentgeltliche Veräußerung von betrieblichen Einheiten (nämlich Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen) gilt (vgl. dazu u.a. Senatsurteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, unter 3.b der Gründe; vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter III.3. der Gründe, und BFH-Urteil vom 7. November 2000 VIII R 27/98, BFHE 193, 549, BFH/NV 2001, 262).
b) Aus dem vom Kläger angeführten Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 66/00 (BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815) ergibt sich nichts anderes, denn dort wurde nur entschieden, dass ein veräußertes Grundstück nicht rückwirkend entnommen werden kann. Die weitere, allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellte Frage nach der Zulässigkeit einer Versteuerung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil es sich um einen fiktiven Sachverhalt handelt, dessen Lösung sich im Übrigen ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Ende der Entscheidung
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