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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: IV B 120/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist nicht willkürlich. Daher kann die Zulassung der Revision nicht auf die im Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02 (BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) niedergelegten Grundsätze gestützt werden.
Das FG ist davon ausgegangen, dass eine identitätswahrende Fortführung des Betriebs der verstorbenen Betriebsinhaberin die Betreuung von Pflegepersonen nicht voraussetzte, sondern auch in Form einer Ferienpension möglich gewesen wäre. Diese Auffassung --deren Richtigkeit die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) nicht in Zweifel gezogen haben-- ist zumindest vertretbar; sie ist nach der neueren Entwicklung der Rechtsprechung sogar eher nahe liegend (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; insbesondere auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, 1107, l.Sp., letzter Abs.: Übergang vom Landgasthof zur Nachtbar).
Geht man hiervon aus, kam es nicht darauf an, ob das Gebäude, das die wesentliche Betriebsgrundlage des fortgeführten Betriebes dargestellt hätte, hätte repariert werden können oder ob es hätte abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden müssen. Vielmehr ist eine Betriebsaufgabe nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine wesentliche Betriebsgrundlage zerstört ist und der Betrieb erst nach deren Wiedererstellung oder nach Anschaffung bzw. Herstellung einer funktionsgleichen Betriebsgrundlage wieder aufgenommen werden kann (Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 unter II.2.).
2. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf einen Verfahrensfehler des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt werden.
a) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 79). Die von den Klägerinnen gerügten Verfahrensfehler (Versagung rechtlichen Gehörs, Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens, Übergehen von Beweisanträgen) basieren alle auf dem Vorwurf, das FG habe nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerinnen, im Klageverfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten, das Gebäude hätte für eine weitere betriebliche Nutzung zumindest entkernt werden müssen; ein Abriss und Neubau wäre kostengünstiger gewesen. Dieses Vorbringen könnte indessen allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das FG --entgegen der im Senatsurteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 vertretenen Auffassung-- dem Zustand des Gebäudes entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen und gleichwohl dem Vorbringen der Klägerinnen keine Beachtung geschenkt hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
b) Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Beantwortung, weil sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 126 Abs. 4 FGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, 196, l.Sp., 2. Abs.).
Auch wenn man davon ausgehen wollte, die Betriebsaufgabe habe im Jahr 1995 stattgefunden, so wäre jedenfalls der Gewinn aus der Veräußerung des betrieblich genutzten Gebäudeteils gleichwohl erst im Jahr des Besitzüberganges, also im Jahr 1996 zu erfassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637 unter 1.c). Nur um die Frage, in welchem Jahr dieser Gewinn zu erfassen sei, ging es im Streitfall (vgl. Anl. 1/2 zur Niederschrift über die tatsächliche Verständigung vom 23. Februar 2004).
Ende der Entscheidung
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