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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: IV B 120/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war --u.a. neben der R-Beteiligungs-GmbH-- Kommanditistin der K-KG (KG), die ab dem Jahre 1986 bis zu ihrer Liquidation (1998 bis 2000) ein Einzelhandelsgeschäft betrieb. Das Gewerbe wurde auf dem Grundstück S-Straße ausgeübt, das bis zum Tod des Ehemanns der Klägerin im Miteigentum der Eheleute und anschließend im Alleineigentum der Klägerin stand. Das Grundstück wurde ab 1. Januar 1984 an die R-GmbH (ab 1995: R-AG) für einen Zeitraum von 15 Jahren (d.h. bis 31. Dezember 1998) vermietet. Aufgrund des mit der R-GmbH geschlossenen Untermietvertrags vom 30. Dezember 1985 wurde das Grundstück ab 1. Januar 1986 --wiederum fest bis 31. Dezember 1998-- der KG zur Nutzung überlassen. Der Gesellschaftsvertrag der KG wurde für die Dauer des Untermietvertrags geschlossen und konnte frühestens zum 31. Dezember 1998 gekündigt werden. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Auffassung, dass das Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der KG gehöre. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist unschlüssig, soweit die Klägerin rügt, das FG habe dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es die für die R-GmbH/R-AG jeweils handelnden Personen nicht als Zeugen zu den Umständen vernommen habe, unter welchen die Mietverträge sowie der Gesellschaftsvertrag zustande gekommen seien; hierdurch hätten sich --so die Klägerin sinngemäß-- Erkenntnisse zur Abgrenzung der privaten und der betrieblichen Interessen der Klägerin gewinnen lassen. Der nämliche Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei darin zu sehen, dass die Vorinstanz keine Ermittlungen zur Üblichkeit der im Hauptmietvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel angestellt habe.

Der Vortrag ist nicht substantiiert, weil er weder erläutert, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit dieser Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, noch konkret dazu Stellung nimmt, inwieweit die gerügten Aufklärungsmängel --ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Auch fehlt jeder Hinweis dazu, weshalb die vermisste Zeugenvernehmung nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (vgl. zu allem Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N.).

2. Soweit die Klägerin das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie des Weiteren geltend macht, eine Entscheidung sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), lässt der Senat offen, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet, weil die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage zweifelsfrei in dem vom FG entschiedenen Sinne zu beantworten und damit nicht klärungsbedürftig ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, 41).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch mittelbare Leistungen, die der Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft über einen zwischengeschalteten Dritten (z.B. Personen- oder Kapitalgesellschaft) erbringt, jedenfalls dann als Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen, wenn die Leistungen (Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen) des Mitunternehmers der Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) zugute kommen sollen, sich von dem übrigen Geschäftsbereich des Dritten abgrenzen lassen und der Dritte von der Personengesellschaft Aufwendungsersatz erhält; unerheblich ist hierbei, ob der Mitunternehmer den zwischengeschalteten Dritten beherrscht oder an diesem beteiligt ist (Urteile des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390; vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182 --jeweils betreffend Dienstleistungen--; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 607). Hiermit übereinstimmend sind --nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung-- auch Grundstücke, die ein Gesellschafter einem Dritten entgeltlich überlässt und die von diesem an die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) weitervermietet werden, als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II zu qualifizieren, da sie der Mitgliedschaft des Gesellschafters förderlich sind, sei es in der Form, dass sie für den Betrieb der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft sind, sei es dadurch, dass sie der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen. Dies gilt nicht nur, wenn das Grundstück von den Gesellschaftern bebaut und nach Baufertigstellung dem Dritten mit der Maßgabe der Weitervermietung an die Personengesellschaft überlassen wird (Urteil des BFH vom 15. Januar 1981 IV R 76/77, BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314; zur Bestellung von Erbbaurechten s. BFH-Urteil vom 7. April 1994 IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796). Gleiches gilt etwa auch, wenn der Gesellschafter das bereits an die Personengesellschaft vermietete Grundstück vom Grundstückseigentümer erwirbt und hierdurch in den mit dem Dritten geschlossenen Mietvertrag eintritt (Urteil des BFH vom 26. März 1987 IV R 23/85, BFH/NV 1987, 507). Auch kann das Grundstück selbst dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören, wenn die Laufzeiten des Mietvertrags mit dem Dritten und des Pachtvertrags mit der Gesellschaft nicht übereinstimmen (Urteil des BFH vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578).

b) Nach diesen Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch im Streitfall die Voraussetzungen für die Annahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens II und damit für den Ansatz der Mieterträge der Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen erfüllt waren. Zwar wurde das Grundstück S-Straße bereits ab 1. Januar 1984 von der R-GmbH angemietet und erst ab 1. Januar 1986 der KG (unmittelbar nach ihrer Gründung) überlassen. Hierauf kann es jedoch für die Frage der Zuordnung des Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bereits deshalb nicht ankommen, weil --wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat-- der Gesellschaftsvertrag der KG --und damit die Mitunternehmerstellung der Klägerin-- an die Dauer des Untermietvertrags mit der R-GmbH/R-AG bezüglich des Grundstücks S-Straße (wesentliche Betriebsgrundlage) gekoppelt war. Zudem hat die R-GmbH/R-AG durch die Weitervermietung des Grundstücks im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung eine von ihrem übrigen Geschäftsbetrieb abgrenzbare Leistung erbracht und von der KG in Form des Mietentgelts Ersatz ihrer Aufwendungen (Mietzinsansprüche der Klägerin) erhalten. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, dass der Streitfall Anlass geben könnte, das für die Zuordnung von aktiven und passiven Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen II geltende Veranlassungsprinzip (vgl. --zu Bürgschaften-- Urteil des BFH vom 27. Juni 2006 VIII R 31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874) über die dargestellten Erwägungen hinaus zu präzisieren.

Ende der Entscheidung

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