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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: IV B 120/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch Beschluss vom 22. Juli 1999 4 K 3515/97 wies das Finanzgericht (FG) den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurück, den Vorsitzenden Richter des Senats, A, die Richter am FG B und C sowie die ehrenamtlichen Richter ... für befangen zu erklären. An dem Beschluss wirkten als Vorsitzender der Richter am FG X, die Richter am FG Y und Z sowie die ehrenamtlichen Richter ... mit. Der Beschluss wurde dem Kläger am 24. Juli 1999 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Richter, die am Beschluss vom 22. Juli 1999 mitgewirkt hatten, als befangen abgelehnt. Diesen Antrag verwarf das FG --in der Besetzung mit den Richtern X, Y und Z-- durch Beschluss vom 18. August 1999 als unzulässig.

Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde beantragte der Kläger zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision oder Beschwerde, und zwar auch für die Beschwerde gegen die Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471, und vom 4. April 1996 XI S 11/96 und XI S 13/96, BFH/NV 1996, 786). Der Kläger ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Beschwerde beantragt hat. Durch Beschluss vom heutigen Tage hat der erkennende Senat den Antrag abgelehnt.

Ende der Entscheidung

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