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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: IV B 121/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 52 Abs. 15 Satz 2
EStG § 52 Abs. 15 Satz 4 a.F.
EStG § 52 Abs. 15 Satz 6 a.F.
EStG § 52 Abs. 15 Satz 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes-- jedenfalls nicht begründet.

1. Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52).

2. Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob es eine Objektbeschränkung für eigengenutzte Betriebsleiterwohnungen bzw. Altenteilerwohnungen gibt, bei denen aufgrund Selbstnutzung der Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 15 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. anzusetzen war und die nach § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG a.F. steuerfrei in das Privatvermögen zu überführen wären, ist vorliegend nicht klärungsfähig. Es kann daher offen bleiben, ob sie klärungsbedürftig wäre. Denn Grund für die Klageabweisung war dem angefochtenen Urteil zufolge das Fehlen einer Entnahme bis zum Verkauf der zu diesem Zeitpunkt vermieteten früheren Altenteilerwohnung.

3. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich bei dem veräußerten Wohngrundstück nicht um eine Betriebsleiterwohnung, weil der Kläger als Betriebsleiter im maßgeblichen Zeitraum darin nicht gewohnt hat. Sie befand sich auf einem mehrere hundert Meter von der Betriebsleiterwohnung entfernt gelegenen Grundstück. Die geltend gemachte unentgeltliche Teilnutzung der Wohnung durch den Sohn war nach eigenem Vortrag der Kläger nur vorübergehend und ohne Einräumung einer eigenen Rechtsposition erfolgt, sodass es dadurch nicht zu einer Entnahme gekommen ist. Die Nutzung als Altenteilerwohnung war nach den Feststellungen des FG bereits seit dem Tod der Altenteilerin im Mai 1991 beendet. Im Zeitpunkt der Veräußerung war das Wohngrundstück --bereits seit mehreren Jahren-- vermietet, ohne dem Betriebsvermögen entnommen worden zu sein. Auf die Frage, ob eine Objektbeschränkung für eigengenutzte Betriebsleiterwohnungen bzw. Altenteilerwohnungen besteht, kam es bei dieser Sachlage nicht an.

4. Im Übrigen ist die Entscheidung des FG auch nicht zu beanstanden. Denn nach § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung setzt die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und die damit verbundene steuerfreie Entnahme einen unwiderruflichen Antrag voraus, an dem es nach den Feststellungen des FG im Streitfall für die Altenteilerwohnung fehlte. Wird eine solche Wohnung, für die bisher ein Nutzungswert besteuert wurde, vermietet, kann die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und die damit verbundene steuerfreie Entnahme nur noch für den letzten Veranlagungszeitraum erfolgen, für den noch ein Nutzungswert zu besteuern war (vgl. Leingärtner/ Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 17 Rz. 135). Im Zeitpunkt der Veräußerung handelte es sich vorliegend nicht mehr um eine Altenteilerwohnung, sodass der Veräußerungsgewinn auch nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG außer Ansatz zu belassen war, wie das FFG zutreffend entschieden hat.

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