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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: IV B 121/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das setzt voraus, daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsfrage beruht, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Ebenfalls ist die Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht.

2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung ist in der Beschwerdeschrift schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Aus der Beschwerde muß sich deshalb auch ergeben, daß das angefochtene Urteil auf der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage bzw. auf dem Verfahrensmangel beruht. Anderenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht schlüssig und damit unzulässig.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig vorgetragen, daß das Urteil auf der von ihm als bedeutsam angesehenen Frage beruht, ob die Dienstleistungsproduktion zum Kernbereich betriebswirtschaftlicher Kenntnisse gehört. Wie der Kläger unter Bezugnahme auf betriebswirtschaftliche Literatur selbst ausführt, gehört zu den Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre die "Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/ Bereitstellung von Dienstleistungen)". Wenn diese Auffassung zutrifft, muß derjenige, der den autodidaktischen Erwerb der Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts geltend macht, vortragen und ggf. nachweisen, daß er sowohl Kenntnisse auf dem Gebiet der Fertigung von Gütern als auch der Bereitstellung von Dienstleistungen besitzt. Stützt er sich zum Nachweis auf seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, muß sich diese folglich auf beide Bereiche beziehen. Der Kläger ist aber unstreitig nicht auf dem Gebiet der Fertigung von Gütern tätig gewesen. Auch mit der Beschwerde wird eine solche Tätigkeit nicht vorgetragen. Selbst wenn also der von der Rechtsprechung bisher zugrunde gelegte Fächerkanon der Betriebswirtschaftslehre entsprechend der Darstellung des Klägers den aktuellen Entwicklungen angepaßt werden müßte, würde sich dadurch an dem fehlenden Nachweis umfassender betriebswirtschaftlicher Kenntnisse durch den Kläger nichts ändern.

b) In gleicher Weise hat der Kläger auch den behaupteten Verfahrensfehler nicht schlüssig gerügt. Selbst wenn das Gericht nicht genügend Sachkunde besessen haben sollte, wäre es auch bei genügender Sachkunde und dementsprechender Würdigung der vorgelegten praktischen Arbeiten des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen.

3. Auch soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Sache mit dem Argument geltend macht, die Rechtsprechung sei nicht an den Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebunden und könne ein eigenständiges Bild des Freiberuflers entwerfen, ist die Rüge nicht zulässig erhoben worden. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Nicht klärungsbedürftig ist nämlich eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394) oder die höchstrichterlich bereits entschieden ist, ohne daß zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760).

Der Kläger hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung der Katalog der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufe hat und ob sich nicht bereits aus dieser Regelung ohne weiteres ergibt, daß die Rechtsprechung kein auf sozialwissenschaftliche Erkenntnisse gestütztes Berufsbild desjenigen schaffen kann, der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Ebenso hätte mit der Beschwerde dargelegt werden müssen, weshalb die ständige Rechtsprechung des BFH zu den Katalogberufen (vgl. z.B. aus neuerer Zeit Senatsurteile vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, und vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, jeweils m.w.N.) aufgrund nachträglich bekanntgewordener Gesichtspunkte einer Überprüfung bedarf.

Ende der Entscheidung

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