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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: IV B 122/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 145
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Die Revision kann nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf der Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann. Aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, daß der gerügte Zulassungsgrund in der Beschwerdeschrift angegeben und im einzelnen dargelegt werden muß.

In der vorliegenden Beschwerdeschrift wird keiner der Zulassungsgründe ausdrücklich genannt. Es ist auch nicht den Ausführungen eindeutig zu entnehmen, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll. Denn inhaltlich beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Geltendmachung von materiellen Rechtsfehlern bzw. fehlerhafter Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln, worauf eine Revisionszulassung nicht gestützt werden kann.

2. Selbst wenn man zugunsten des Beigeladenen und Beschwerdeführers (Beigeladenen) unterstellt, daß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht werden soll, wie sich aus einem späteren Schriftsatz schließen läßt, sind die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Darlegung dieses Zulassungsgrunds nicht erfüllt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, so muß in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muß substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht.

3. Soweit der Beigeladene rügt, die Entscheidung des Finanzgerichts, ihm keine Kostenerstattung zu gewähren, sei fehlerhaft, ist diese Rüge ebenfalls unzulässig. Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist Bestandteil der gerichtlichen Kostenentscheidung (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56, und vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287). Sie ist deshalb nach § 145 FGO nicht selbständig anfechtbar. Die insoweit erhobene Rüge eines Verfahrensmangels kann nicht zur Zulassung der Revision führen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 145 Rz. 1; ebenso für die zulassungsfreie Revision BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1988 I R 210/84, BFHE 154, 489, BStBl II 1989, 110).

Ende der Entscheidung

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