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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2003
Aktenzeichen: IV B 124/01
Rechtsgebiete: ZPO, StPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 295 | |
StPO § 153a | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 5 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 155 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch das Finanzgericht (FG) rügt, weil dieses seinem schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Einvernahme zweier Zeugen nicht gefolgt sei, fehlt es an einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden und für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge notwendigen Begründung. Ein Verfahrensmangel ist nur dann in diesem Sinne bezeichnet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die --ihre Richtigkeit unterstellt-- auf den Verfahrensmangel schließen lassen. Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes auch die Darlegung voraus, dass der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u.a. das Übergehen eines Beweisantrages. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, und zwar unabhängig von einem Verzichtswillen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, Abschn. II Nr. 3 c, bb, der Gründe, m.w.N.).
Der Kläger trägt zwar vor, das FG habe den angebotenen Beweis, den Finanzbeamten B und seine, des Klägers, Sekretärin als Zeugen zu vernehmen, zu Unrecht übergangen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2001 hat er jedoch den Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, sondern sich mit der Stellung der Sachanträge begnügt. Als fachkundiger Berufsangehöriger konnte sich der Kläger aber nicht mit der bloßen Vermutung zufrieden geben, das Gericht werde die zu erwartenden Bekundungen beider Zeugen als zutreffend unterstellen.
2. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Beschwerde nur Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts behauptet, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können. Soweit jedoch anzunehmen sein sollte, dass nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) auch Fehler eines FG von erheblichem Gewicht bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), hat der Kläger einen solchen Fehler ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend, das Urteil des FG sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil das FG zu Unrecht bedingten Vorsatz angenommen habe. Er habe sich keiner Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Denn nachdem er, der Kläger, wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung auf der Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens bestanden habe, sei das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden.
Da die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nur mit Zustimmung des Beschuldigten möglich ist, konnte das Strafverfahren kaum gegen den Willen des Klägers eingestellt worden sein. Wegen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung ist das FG zwar daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung und der dann auch vorgenommenen Verfahrenseinstellung davon auszugehen, dem Beschuldigten sei die vorgeworfene Straftat nachgewiesen worden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2000 I B 93/99, BFH/NV 2001, 639). Im Streitfall hat das FG jedoch dem Kläger nachgewiesen, dass er die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für diese, nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. aus jüngster Zeit BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466, m.w.N.). Hiervon ist auch das FG im Streitfall ausgegangen. Sein Urteil wäre daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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