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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: IV B 127/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
AO 1977 § 155 Abs. 2
AO 1977 § 268
AO 1977 § 269 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 270 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist, soweit sie auf eine Divergenz der Vorentscheidung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt wird, unzulässig; im Übrigen ist sie --ungeachtet (auch insoweit) erheblicher Zweifel an der Zulässigkeit-- unbegründet.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 1987 I R 162/84 (BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142), vom 14. April 1988 IV R 219/85 (BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711), vom 31. Oktober 1991 X R 126/90 (BFH/NV 1992, 363), vom 17. Februar 1993 II R 15/91 (BFH/NV 1994, 1) und vom 10. Juni 1999 IV R 25/98 (BFHE 188, 548, BStBl II 1999, 545) rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH auch dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dabei sind in der Beschwerdeschrift die abstrakten Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1999 VII B 258/98, BFH/NV 1999, 819, und vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121; ständige Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung und Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze, welche der BFH einerseits und das Finanzgericht (FG) andererseits in den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich weitgehend in der Behauptung, das Urteil des FG sei unrichtig, weil es die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall unzutreffend angewandt habe. Die behauptete unrichtige Rechtsanwendung des FG stellt aber --abgesehen von hier offensichtlich nicht vorliegenden schweren Rechtsverstößen (s. dazu etwa Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837)-- keinen Zulassungsgrund dar.

Im Übrigen liegt eine Abweichung nicht vor. Soweit der BFH in den vom Kläger genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Grundlagenbescheid anzupassen ist, ist damit grundsätzlich gemeint, dass die Anpassung im Hinblick auf die festzusetzende Steuer zutreffend und folgerichtig vorgenommen werden muss. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass nicht die einzelne Besteuerungsgrundlage, sondern nur die festgesetzte Steuer der Rechtskraft fähig ist. Entspricht der Folgebescheid im Hinblick auf die Steuerfestsetzung bereits dem Grundlagenbescheid, ist eine Anpassung nicht notwendig (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75).

Dem Kläger ist jedoch zuzugeben, dass im Einzelfall die fehlerhafte Zurechnung der Besteuerungsgrundlagen dann eine Beschwer des Steuerpflichtigen begründen kann, wenn die zutreffende Zurechnung der Einkünfte für eine spätere Aufteilung der Steuerschuld gemäß §§ 268, 270 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bedeutsam ist. In mehreren Entscheidungen hat der BFH denn auch eine Beschwer der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen und im Ergebnis auch die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Steuerbescheides bejaht, obwohl die fehlerhafte Einkunftszurechnung keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung zeitigte (BFH-Urteile vom 16. August 1978 I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26; vom 27. Januar 1981 VIII R 20/79, nicht veröffentlicht; vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, und BFH-Beschluss vom 7. November 1986 III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94). Der BFH ging dabei von der Prämisse aus, dass bei einer Aufteilung der rückständigen Steuern auf Grund der Regelung des § 270 Satz 2 AO 1977 die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgeblich sind, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind. Durch die Zurechnung zu hoher Einkünfte kann daher eine Benachteiligung des zusammenveranlagten Steuerpflichtigen entstehen. Der BFH hat aber zugleich klargestellt, dass die Beschwer im Hinblick auf eine mögliche Aufteilung der Steuerschuld nicht nur hypothetisch, sondern konkret bestehen muss. Danach setzt das Vorliegen einer Beschwer voraus, dass ein Aufteilungsantrag dem Grunde nach noch möglich ist (BFH-Beschluss in BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94). Daran fehlt es, wenn die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen die festgesetzte Einkommensteuer bereits vollständig gezahlt haben. Gemäß § 269 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ist ein Aufteilungsantrag dann nicht mehr zulässig. Der Steuerbescheid muss aber ebenso wenig dann aufgehoben werden, wenn ein Interesse der Ehegatten an einer Aufteilung der Steuerschuld zu keinem Zeitpunkt erkennbar war (Senatsurteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, Buchst. c).

Im Streitfall hat der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im Beschwerdeverfahren die festgesetzte Steuer bereits vollständig getilgt. Darüber hinaus hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zu erkennen gegeben, dass er die Änderung der Zurechnung der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine spätere Aufteilung der Steuer begehrt. Auch im Beschwerdeverfahren deutet der Kläger nur die hypothetische Möglichkeit einer Aufteilung an, ohne diese jemals ernsthaft in Erwägung gezogen zu haben.

2. Angesichts der zuvor dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die fehlerhafte Aufteilung der Einkünfte, ohne dass sich dadurch die Gesamtsteuerschuld ändert, zur Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides führt, nicht mehr klärungsbedürftig.

3. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. Das FG hat durch die Bezugnahme auf die Regelung in § 155 Abs. 2 AO 1977 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Einkommensteuerbescheid vor dem Feststellungsbescheid erlassen worden ist. Soweit das FG ausführt, die Besteuerungsgrundlagen seien in den Einkommensteuerbescheid übernommen worden, ist dies --auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen-- nur dahin zu verstehen, dass in dem Einkommensteuerbescheid die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich im Feststellungsbescheid wiederfinden, bereits zutreffend erfasst sind (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 75, II.4.).

4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

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