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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2000
Aktenzeichen: IV B 128/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 81
FGO § 155
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist auch namens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 4 wirksam erhoben worden. Die Bevollmächtigung der Prozessvertreter ergibt sich aus der vor dem Finanzgericht (FG) vorgelegten unbeschränkten Prozessvollmacht. Diese gilt nach § 81 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch für das Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644).

2. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Das Endurteil des FG weicht nicht von dem rechtskräftigen Zwischenurteil ab. Nach dem Zwischenurteil ist den Klägerinnen der Entnahmegewinn "entsprechend ihren Anteilen als ehemalige Miterbinnen und Mitunternehmerinnen zuzurechnen". Diese Zurechnung hat das FG im Endurteil vorgenommen. Über den konkreten Verteilungsschüssel ist im Zwischenurteil nicht entschieden worden. Diese Entscheidung war erstmalig im Endurteil zu treffen, so dass auch die Anwendung eines unzutreffenden Schlüssels keine Abweichung von dem Zwischenurteil bedeuten würde.

b) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht kann dem FG nicht zur Last gelegt werden. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht des Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Danach ist der Beteiligte gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Eine mangelhafte Sachaufklärung fällt dem FG nur dann zur Last, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, die sich nach Lage der Akten oder auf Grund des Vorbringens des Beteiligten aufdrängen, insbesondere dann, wenn sie in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, Abschn. II. Nr. 2. b, m.w.N.). Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass alle aus der Sicht des Beteiligten erforderlichen Anträge gestellt und Beweisanregungen gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159, und vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, BStBl II 1978, 274).

Vorliegend waren die Klägerinnen anwaltlich vertreten. Spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte der anwesende Prozessbevollmächtigte zu der Übertragung von Erbanteilen durch T vortragen müssen. Das FG hatte nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Übertragung stattgefunden haben könnte. Dementsprechend war eine Sachverhaltsaufklärung in diese Richtung nicht veranlasst. Von den möglicherweise bei bestimmten Stellen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) eingegangenen Unterlagen mit Hinweisen auf die Erbanteilsübertragung konnte das FG keine Kenntnis haben, zumal sie nicht die Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1983 betrafen.

c) Die mit dem Endurteil ausgesprochene Gewinnverteilung geht schließlich auch nicht über den Klageantrag hinaus. Der Antrag war nicht beziffert, sondern bezog sich auf die materielle Beteiligung an dem Nachlass. Das Gericht entsprach also dem Antrag, wenn es den Gewinn so verteilte, wie es nach seiner Auffassung dem Anteil der einzelnen Klägerinnen am Nachlass entsprach.

Ende der Entscheidung

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