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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: IV B 129/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat an Eides statt versichert, am Tag des Fristablaufs sei bei ihm --als Folge der Feier seines Geburtstags am Abend zuvor-- ein "starkes körperliches Unwohlsein" aufgetreten. Dies habe es ihm unmöglich gemacht, noch zu versuchen, rechtlich schlüssige Gedankengänge zu Papier zu bringen und per Telefax zu übermitteln. Daher habe er erneut Fristverlängerung beantragt.
Mag man für glaubhaft halten, dass der Kläger am Tag des Fristablaufs "verkatert" war, so ist es doch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, eine etwa eine Seite umfassende Beschwerdebegründung, wie er sie dann verspätet abgegeben hat, zu verfassen. Wahrscheinlicher ist, dass ihm die Unzulässigkeit einer weiteren Fristverlängerung (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) nicht bekannt war.
Abgesehen davon könnte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler unterlaufen. Der Kläger hat im Januar 2003 --also zu der Zeit als er seine Praxisräume verlegt haben will-- noch unter der alten Anschrift, die der Einkommensteuererklärung zufolge zugleich seine Wohnanschrift war, an das FG geschrieben und dabei die neue Anschrift nicht mitgeteilt.
Ende der Entscheidung
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