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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: IV B 129/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Sie ist bei deutlichen Zweifeln an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

1. Die Rüge, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtordnung --FGO--), ist wohl schon unschlüssig. Die hierfür gebotene Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen abstrakten und tragenden Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils benennt, der von einem gleichfalls abstrakten und tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines Finanzgerichts abweicht. Hieran dürfte es im Streitfall fehlen.

a) Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung --gestützt auf die Rechtsprechung des BFH-- davon ausgegangen, dass für den Sachverhalt, dass an der Betriebsgesellschaft (hier: P-GmbH) auch Gesellschafter beteiligt sind, die keine Anteile an dem Besitzunternehmen (hier: Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--; B-GbR) halten, die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch dann zu bejahen sein kann, wenn die Gesellschafterbeschlüsse zwar einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, jedoch die lediglich an der Betriebs-GmbH beteiligten Gesellschafter (hier: C-Ltd.; Anteilsquote: rd. 24,9 v.H.) deshalb auf den die sachliche Verflechtung begründenden Mietvertrag keinen Einfluss nehmen könnten, weil dieser sich --vorbehaltlich einer Kündigung-- "automatisch" verlängere (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 831, m.w.N.; Kempermann, NWB Fach 3, 12501, 12504). Dabei hat das FG ferner angenommen, dass das Mietverhältnis zwischen der B-GbR (Besitzunternehmen) und der P-GmbH (Betriebsunternehmen) beginnend mit dem 1. Januar 1982 auf einen Zeitraum von 10 Jahren fest vereinbart worden sei, sich im Anschluss an diesen Zeitraum (d.h. bis zum Ende des Streitjahrs --1991--) ohne Kündigung um jeweils ein Jahr verlängern sollte und die C-Ltd. auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie in dem dreiköpfigen Beirat mit einer Stimme vertreten war, keine Möglichkeit gehabt habe, die Mietverlängerung durch eine Kündigung zu verhindern. Zudem sei die C-Ltd. (Anteilsquote: weniger als 25 v.H.) nicht in der Lage gewesen, Herrn ..., der zur Gruppe der Alleingesellschafter der B-GbR sowie der Mehrheitsgesellschafter der P-GmbH (insgesamt mehr als 75 v.H. der Anteilsrechte) gehört habe, als Geschäftsführer abzuberufen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b ee der Gründe).

b) Die Beschwerdeschrift lässt mit dem Vortrag, das FG-Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nur dann "wegfallen ..., wenn das Betriebsunternehmen das Mietverhältnis ... auflösen könne", nicht nur die vorgenannte --und von der Vorinstanz zitierte-- Rechtsprechung außer Acht. Sie verkennt darüber hinaus, dass selbst dann, wenn ihrer Auslegung des Gesellschaftsvertrags betreffend die Befugnisse des Beirats zu folgen sein sollte, in der hiervon abweichenden Beurteilung der Vorinstanz keine die Revisionszulassung begründende Divergenz, sondern lediglich eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des BFH auf den Einzelfall gesehen werden könnte, die nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet ist, die Revision zu eröffnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060, unter 2.a der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).

2. Unschlüssig ist jedenfalls die Rüge, das Urteil des FG sei dadurch von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, dass es die Kapitalerhöhung im Jahre 1991 sowie die Übernahme der neuen Geschäftsanteile (Nominalwert: 328 000 DM) an der P-GmbH durch die D-KG i.V.m. einem Ausgabeaufgeld in Höhe von 9,672 Mio. DM als Veräußerung der Bezugsrechte (Anwartschaftsrechte) der bisherigen Gesellschafter gewertet und hieraus einen auch gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der Klägerin (B-GbR) in Höhe von rd. 5,795 Mio. DM errechnet habe. Der Vortrag, diese Beurteilung sei mit den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, 199) --betreffend Schuldenqualifikation bei getrennter Kontenführung-- nicht vereinbar, weil hiernach der Besteuerung der verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter Sachverhalt zugrunde zu legen sei und deshalb auch eine wirtschaftliche Umdeutung nicht in Betracht kommen könne, lässt unerwähnt, dass das vorinstanzliche Urteil auf der Rechtsprechung des BFH beruht, nach der von einer Veräußerung von Anwartschaften auf neue Geschäftsanteile auch dann auszugehen ist, wenn der neu hinzutretende Gesellschafter ein Agio leistet, das im sachlichen (zeitlichen) Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung entweder an die Altgesellschafter ausbezahlt wird oder diesen auf andere Weise zufließt (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, unter II.1.c aa der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 104, m.w.N.). Letztere Voraussetzung hat das FG für den Streitfall deshalb bejaht, weil die P-GmbH im Zusammenhang mit der Ausgabe des neuen Geschäftsanteils die von ihren Altgesellschaftern gehaltenen Anteilsrechte an einer weiteren Kapitalgesellschaft (B-GmbH) zu einem weit überhöhten Preis erworben habe und der hierbei erzielte Erlös (7,5 Mio. DM) von den Altgesellschaftern vorrangig dazu verwendet worden sei, die bisherigen Geschäftsanteile der C-Ltd. an der P-GmbH zu erwerben. Entgegen der Annahme der Beschwerdeschrift beruht diese Beurteilung der Vorinstanz nicht auf einer wirtschaftlichen Sachverhaltsumdeutung; sie fußt vielmehr auf dem Grundsatz, dass die Besteuerung nicht an das formal Erklärte, sondern an das von den Beteiligten wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte anknüpft (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise; dazu Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz 333).

Auch übersieht die Beschwerdeschrift, dass die Geltung dieses Grundsatzes vom Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 nicht in Frage gestellt wurde; der Große Senat hat vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung bei der ertragsteuerrechtlichen Schuldenqualifikation deshalb ausgeschlossen, weil für die Zuordnung von Schulden ausschließlich das Kriterium der tatsächlichen Verwendung (der Darlehensmittel) maßgeblich sei (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.II.1 a.E. der Gründe).

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