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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: IV B 129/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 261 | |
AO 1977 § 258 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Behauptung, daß der Frage, inwieweit ein Steuerpflichtiger, der sich vor einschneidenden wirtschaftlichen Maßnahmen mit der Finanzbehörde verständigt habe, Vertrauensschutz genieße, grundsätzliche Bedeutung zukomme, genügt dazu nicht.
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage sowie Ausführungen dazu, daß die Rechtsfrage im Streitfall klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung im Interesse der Allgemeinheit, d.h. über den Streitfall hinaus, erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1994 V B 64/94, BFH/NV 1995, 651). Nicht klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn die Entscheidung maßgeblich von der Würdigung der zugrundeliegenden Tatsachen abhängt (BFH-Beschluß vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575).
Nach der Feststellung des Finanzgerichts hat der Sachgebietsleiter X ausdrücklich erklärt, die aufgrund des Verkaufs der Klinik entstehende Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn werde "niedergeschlagen". Die Niederschlagung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 261 der Abgabenordnung --AO 1977--) ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, der nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes beizumessen ist. Sie führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs und hat nicht etwa die Wirkung einer Stundung oder eines Erlasses (vgl. BFH-Entscheidungen vom 9. Oktober 1985 I R 154/82, BFH/NV 1986, 321, unter 3., und vom 9. Dezember 1997 V B 71/97, BFH/NV 1998, 877). Durch sie wird folglich --anders als bei der Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO 1977-- kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen begründet. Aus dem verwaltungsinternen Charakter der Niederschlagung folgt ohne weiteres, daß die Vollstreckung bis zur Verjährung des Steueranspruchs wieder aufgenommen werden kann, sobald die für die Niederschlagung maßgebenden Voraussetzungen (erfolglose Vollstreckungsversuche, voraussichtliche Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen) weggefallen sind (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 261 AO 1977 Rz. 7). Die Entscheidung darüber obliegt --ohne daß sie gerichtlich nachprüfbar ist-- dem zuständigen Bediensteten der Finanzbehörde. Diese Grundsätze ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher nicht klärungsbedürftig.
Nicht klärungsfähig ist die Frage, ob die Äußerung des Sachgebietsleiters X tatsächlich nur als Ankündigung einer Niederschlagung zu verstehen war oder ob der Kläger ihr --aus seiner Sicht-- weitergehende Bedeutung zumessen durfte. Die einem Steuerpflichtigen mitgeteilte "Niederschlagung" kann allerdings, anders als eine intern gebliebene Verfügung gemäß § 261 AO 1977, Rechtswirkungen entfalten, die über ein unverbindliches Verwaltungsinternum hinausgehen (Müller-Eiselt, a.a.O., § 261 AO 1977 Rz. 14; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742). Ob eine derartige Mitteilung im einen oder im anderen Sinne zu verstehen ist, ist eine Frage der Auslegung, die sich nur auf den Einzelfall beziehen kann. Ihre Klärung liegt folglich --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hingewiesen hat-- nicht im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf hinzuweisen, daß der Kläger die Äußerung des Sachgebietsleiters, die Anfang 1994 gefallen sein muß, vor Veräußerung der Klinik schwerlich als Zusage von Maßnahmen verstehen durfte, die --wie insbesondere ein Erlaß oder eine Stundung-- Bestand oder Fälligkeit des Steueranspruchs berühren. Mangels Erkennbarkeit der Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des Verkaufs der Klinik spricht vieles dafür, daß darin nicht einmal die Zusage von Vollstreckungsaufschub oder auch nur einer Niederschlagung i.S. von § 261 AO 1977 gesehen werden konnte.
Ende der Entscheidung
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