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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2002
Aktenzeichen: IV B 13/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 233a Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 1991 fehlt. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Beschwerde, dass ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegt, wenn das FG objektiv fehlerhaft durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 IV B 168/90, BFH/NV 1992, 613). Denn zu den Vorschriften, deren fehlerhafte Handhabung im Nichtzulassungsbeschwerde- und im Revisionsverfahren mit Verfahrensrügen geltend gemacht werden kann, gehören auch die Vorschriften des Prozessrechts, die regeln, unter welchen Voraussetzungen das Gericht in einem anhängig gemachten Verfahren zur Sache entscheiden muss (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1988 II B 183/87, BFHE 153, 509, BStBl II 1988, 897, und vom 16. November 1993 VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891).

Das FG hat dem Kläger jedoch zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 1991 abgesprochen.

Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Zinsen zur Einkommensteuer durch eigenständigen Bescheid festgesetzt (§ 239 Abs. 1 i.V.m. § 155 der Abgabenordnung --AO 1977--), der nur äußerlich mit der Steuerfestsetzung verbunden wird (§ 233a Abs. 4 AO 1977). Wäre die Auffassung des Klägers richtig, dann hätte sich seine Klage gegen den Zinsbescheid bereits mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen das die Einkommensteuerfestsetzung 1991 betreffende Urteil des FG durch den beschließenden Senat erledigt (s. Beschluss vom 23. März 2001 IV B 122-126/00, BFH/NV 2001, 1136). Wie sich aus § 233a Abs. 5 AO 1977 ergibt, stehen Einkommensteuerbescheid und Zinsbescheid jedoch in einem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander (BFH-Beschluss vom 31. März 1998 I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318, Abschn. II Nr. 5 der Gründe, m.w.N.).

Mit der Bestandskraft des ändernden Zinsbescheids zur Einkommensteuer 1991 vom 15. Februar 1999 ist dieser endgültig an die Stelle des vorherigen Bescheids getreten, so dass der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung mehr entfalten kann (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231). Da der Kläger es jedoch unterlassen hat, seinen Antrag den veränderten verfahrensrechtlichen Verhältnissen anzupassen, ist davon auszugehen, dass er sein ursprüngliches Begehren aufrechterhält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, und vom 14. Juni 1991 III R 86/89, BFH/NV 1992, 153). Da aber der zunächst angefochtene Bescheid mangels Wirkung nicht mehr geändert werden kann, ist unter diesen Umständen das Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren entfallen.

2. Auch die Rüge des Klägers, das FG sei verfahrensfehlerhaft von einer unzureichenden Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ausgegangen (§ 65 Abs. 1 FGO), ist unbegründet.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass es Fälle gibt, in denen der Gegenstand des Klagebegehrens auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden kann (BFH-Urteile vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 27. Juli 1999 VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198). Im Streitfall scheidet diese Möglichkeit jedoch aus, weil der Kläger in der Klageschrift den Antrag gestellt hatte, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, er sein erkennbares Klageziel einer Herabsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 1991 mit diesem Antrag aber nicht erreichen könnte. Das FG ist daher auch zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet ist, wenn das Klagebegehren nur dazu führen würde, dass der geänderte Bescheid mit einer höheren Zinsfestsetzung wieder in Kraft tritt.

3. Auch die übrigen vom Kläger gerügten Verfahrensmängel greifen im Streitfall nicht durch. Zur Begründung verweist der beschließende Senat insoweit auf den Beschluss IV B 4-8, 10/02 vom 23.12.2002 (nicht amtlich veröffentlicht).

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