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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: IV B 13/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --X-KG-- waren im Streitjahr (2001) Frau X. als Komplementärin zu 40 v.H. sowie deren volljährige Kinder --A und B (Beigeladene)-- zu jeweils 30 v.H. beteiligt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob --wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen-- die Beigeladenen als Mitunternehmer zu qualifizieren sind mit der Folge, dass ihnen Gewinnanteile i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen und ihre Dienstleistungsentgelte als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG).

Die Rechtsfrage war bereits für die Jahre 1990 bis 1993 Gegenstand eines erfolglosen finanzgerichtlichen Verfahrens; die Nichtzulassungsbeschwerde (betreffend die Jahre 1990 bis 1993) wurde vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 21. November 2002 IV B 133/01 (nicht veröffentlicht --n.v.--) als unbegründet zurückgewiesen.

Auch für das Streitjahr (2001) bestätigte das Finanzgericht (FG) die rechtliche Beurteilung des FA. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Die Rüge, das FG sei deshalb vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97 (BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil es die Mitunternehmerstellung der Beigeladenen (Kommanditisten) bejaht habe, obgleich --wie sich aus den Feststellungen auf den Seiten 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils ergebe-- den Kommanditisten nach Abschluss der Dienstverträge "keine Gewinnanteile mehr zugerechnet werden können" und sie zudem auch nicht am Verlust der Gesellschaft sowie am Firmenwert beteiligt gewesen seien, ist unschlüssig. Die Ausführungen verkennen nicht nur, dass die in Bezug genommene Passage des Urteilstatbestands lediglich den Rechtsstandpunkt der Klägerin wiedergibt. Der Vortrag lässt vor allem außer Acht, dass das FG dieser (rechtlichen) Beurteilung der Klägerin nicht gefolgt ist. Vielmehr nahmen --so die unmissverständliche Würdigung der getroffenen Vereinbarungen durch die Vorinstanz-- die Kommanditisten sowohl am Gewinn der X-KG als auch --bis zur Höhe ihrer Einlagen-- am Gesellschaftsverlust teil; darüber hinaus bestimmte sich ihr Auseinandersetzungsanspruch im Falle des Ausscheidens aus der X-KG nach den "wahren Werten" des Gesellschaftsvermögens (vgl. insbesondere Seite 10 des FG-Urteils unter "Entscheidungsgründe").

2. Der Senat kann offenlassen, ob der Beschwerdevortrag einer Auslegung in dem Sinne zugänglich ist, dass er sich gegen die Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Abreden der Gesellschafter durch das FG richtet. Selbst wenn man hiervon --zugunsten der Klägerin-- ausginge, könnte auch hierin keine schlüssige Rüge eines Zulassungsgrundes gesehen werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).

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