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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: IV B 130/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 129 Abs. 1 | |
FGO § 53 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
ZPO § 183 Abs. 2 | |
ZPO § 182 | |
ZPO § 181 |
Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1994 vom 11. März 1996. Das FG lehnte den Antrag ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.
Der Beschluß wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde in der Weise zugestellt, daß der Postbedienstete nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. September 1998 unter der Anschrift der Antragstellerin die Sendung, die den Beschluß enthielt, bei der Filiale A der Deutschen Post AG niederlegte. Nachdem die Antragstellerin dem FG am 12. Oktober 1998 mitgeteilt hatte, den Beschluß nicht erhalten zu haben, übermittelte das FG ihn ihr per Telefax.
Mit ebenfalls per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 legte die Antragstellerin gegen den Beschluß des FG Beschwerde ein, wobei sie an ihrem Vorbringen festhielt. Das FG half der Beschwerde nicht durch deren nachträgliche Zulassung ab.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des FG eingelegt hat (§ 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Fristwahrend wäre die Beschwerde jedenfalls nur eingelegt worden, wenn die Zustellung durch die Deutsche Post AG unwirksam war. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich bei der in der Postzustellungsurkunde angegebenen Anschrift der Antragstellerin um ein Geschäftslokal außerhalb ihrer Wohnung handeln würde, weil eine Ersatzzustellung gegenüber einem Rechtsanwalt, der in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen wird, nur an einen dort anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen darf (§ 183 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--, § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 53 Abs. 2 FGO). Die Ersatzzustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks (§ 182 ZPO) darf einem Rechtsanwalt gegenüber nur erfolgen, wenn die Zustellung unter seiner Wohnungsanschrift bewirkt werden soll und weder er noch sonst eine in § 181 ZPO genannte Person dort angetroffen wird (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 1975 IV R 100/71, BFHE 116, 90, BStBl II 1975, 791).
Dafür, daß es sich bei der in der Postzustellungsurkunde angegebenen Anschrift um die Wohnungsanschrift der Antragstellerin handelt, die Zustellung folglich ordnungsgemäß bewirkt worden ist, spricht, daß die Antragstellerin nach ihren Angaben im Verfahren vor dem FG derzeit arbeitslos ist. Dann ist es unwahrscheinlich, daß sie außer ihrer Wohnung noch ein Geschäftslokal unterhält.
Die Fristwahrung der Beschwerde bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung, weil die Beschwerde nicht statthaft ist. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses weist vielmehr ausdrücklich auf dessen Unanfechtbarkeit hin. Das FG hat die Beschwerde auch nicht, was zulässig wäre (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301), nachträglich zugelassen, sondern ihr nicht abgeholfen, d.h. ihre Zulassung abgelehnt.
Ausnahmsweise wird allerdings ein Rechtsmittel gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des FG zugelassen, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1997 I B 77/96, BFH/NV 1997, 671, m.w.N.). Es kann im Streitfall offenbleiben, wann von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler in diesem Sinne auszugehen ist; denn die Antragstellerin macht lediglich geltend, daß der angefochtene Beschluß aus den Gründen, die nach ihrer Auffassung die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, unzutreffend ist. Darin liegt kein Verstoß, der als derart schwerwiegend zu beurteilen wäre, daß aus rechtsstaatlichen Grundsätzen eine Beschwerdezulassung geboten erschiene.
Ende der Entscheidung
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