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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: IV B 131/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 193 Abs. 1 |
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Beklagten und Beschwerdegegner (dem Finanzamt --FA--) bei der GbR ... (GbR) angeordnete Außenprüfung betr. die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung sowie die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 rechtmäßig ist.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsanwälte und übten ihre Tätigkeit in der genannten GbR seit dem Jahr 1990 aus. Mit Vertrag vom 20. Dezember 1999 vereinbarten sie die Auflösung der GbR und die Fortführung der Tätigkeit ab dem 1. Januar 2000 in Form einer Bürogemeinschaft. Ihre Tätigkeit war als Kleinbetrieb eingestuft.
Bei der GbR fanden in der Vergangenheit zwei Lohnsteuerprüfungen für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994 und die Jahre 1996 bis 1999 sowie zwei Außenprüfungen betr. die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung, die Umsatzsteuer und die Investitionszulage für die Jahre 1991 bis 1993 sowie die Jahre 1994 bis 1996 statt.
Grund für die wiederholten Prüfungen waren u.a. die seit 1991 andauernden hohen Verluste bei gleichzeitig hohen Umsätzen.
Die nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Die Kläger haben die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtslage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Dazu muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Deshalb muss der Beschwerdeführer ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (vgl. zum Vorstehenden Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, und Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 24 ff; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung der Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 49/03, juris).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger sind nicht konkret auf die bestehende Rechtslage eingegangen. Insbesondere haben sie sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt, wonach für die Begründung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage grundsätzlich genügt, und zwar auch dann, wenn ein Kleinst-, Klein- oder Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum sich unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Prüfung anschließt (BFH-Entscheidungen vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311, sowie vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274, jeweils m.w.N.).
Angesichts dieser Rechtsprechung zur Möglichkeit der Zulässigkeit einer unmittelbar anschließenden Außenprüfung bei einem Kleinbetrieb scheidet auch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO aus.
Ende der Entscheidung
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