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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: IV B 131/99
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zwar mag die Frage, ob die Aufwendungen eines Restaurantkritikers für Testessen dem Grunde nach steuerlich absetzbar sind, klärungsbedürftig sein. Denn einerseits weisen derartige Aufwendungen eines Restaurantkritikers oberflächlich betrachtet eine gewisse Ähnlichkeit mit denen eines Restaurantinhabers auf, der durch "Testessen" bei Mitbewerbern das eigene Angebot verbessern möchte. Derartige Aufwendungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) steuerlich nicht für absetzbar gehalten (BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 III R 11/94, BFH/NV 1996, 539). Andererseits unterscheiden sich die beiden Fallgruppen dadurch, dass dem Restaurantkritiker die Ausübung seines Berufs ohne Testessen schlechterdings nicht möglich ist.

Diese Rechtsfrage wäre indessen in dem von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die Aufwendungen des Klägers für Restaurantbesuche dem Grunde nach anerkannt. Er hat lediglich einen Abschlag vorgenommen, um der teilweise privaten Veranlassung der Aufwendungen Rechnung zu tragen. Auch wenn man die Auffassung vertritt, dass das im BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 539 herangezogene Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht eingreift, dass also der Betriebsausgabenabzug nicht in vollem Umfang zu versagen ist, ist ein solcher Abschlag geboten. Das entspricht der Rechtsprechung des BFH zum sog. Kundschaftstrinken (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1963 VI 340/62 U, BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98, und vom 14. April 1988 IV R 205/85, BFHE 153, 129, BStBl II 1988, 771). Nach dieser Rechtsprechung können Aufwendungen, die durch den Besuch von Restaurants, Cafés usw. entstanden sind, nur insoweit als betrieblich veranlasst angesehen werden, als sie den üblichen Lebenshaltungsaufwand übersteigen. Aus ähnlichen Erwägungen wurde unumstritten zu der Zeit, als Verpflegungsmehraufwendungen noch anhand der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen werden konnten (bis 1995), ein Abzug für Haushaltsersparnis für erforderlich gehalten (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 4 Rdnr. 570, m.w.N.).

Fraglich könnte demnach nur sein, ob der vom FA vorgenommene Abschlag der Höhe nach gerechtfertigt ist. Dafür könnte weniger die vom FA herangezogene, in § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes enthaltene 80-v.H.-Grenze sprechen, als vielmehr die bis 1995 geltende Verwaltungsregelung über die Höhe des Abzugs für Haushaltsersparnis (1/5 der Aufwendungen: Abschn. 39 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien, R 119 Abs. 2 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien in den jeweils vor 1996 geltenden Fassungen). Der Streitfall erlaubt jedoch keine allgemein gültige Beantwortung dieser Frage. Er weist die Besonderheit auf, dass nach den Feststellungen des Finanzgerichts aus den vorgelegten Rechnungen darauf geschlossen werden muss, dass der Kläger in einigen Fällen nicht allein, sondern in Begleitung von anderen Personen gegessen hat (zwei Gläser Champagner, zwei Tassen Espresso usw.). Unter diesen Umständen war es in jedem Fall geboten, einen Abschlag für die Berücksichtigung der allgemeinen Lebensführungskosten in Höhe von mindestens 20 v.H. vorzunehmen.

Keine grundsätzliche Bedeutung hat die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die als Betriebseinnahmen behandelten Erstattungen der Restaurantkosten durch den Auftraggeber in dem Umfang, in dem die steuerliche Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen versagt wurde, als nicht betrieblich veranlasste Zahlungen zu behandeln sind. Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Auffassung hätte zur Folge, dass nur solche Einnahmen betrieblich veranlasst sein könnten, die nicht zur Deckung von Betriebsausgaben verwendet werden. Das kann nicht ernstlich erwogen werden. In Betracht käme allenfalls die Frage, ob der Auftraggeber die Restaurantkosten im eigenen betrieblichen Interesse erstattet hat. Das ist jedoch --jedenfalls in dem Umfang, in dem diese Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind-- zu verneinen.

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