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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: IV B 133/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2000 wies das Finanzgericht (FG) das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am FG Z ohne dessen Mitwirkung als unbegründet zurück. Es führte u.a. aus, Z sei zwar an der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1990 bis 1992 beteiligt gewesen, nicht aber an der Steuerfestsetzung und dem Einspruchsverfahren betreffend die Streitsache (Einkommensteuer 1993). Ein Ausschlussgrund i.S. von § 51 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege daher nicht vor.

Auch gebe sein Verhalten in den die Einkommensteuersachen 1990 bis 1992 betreffenden Verwaltungsverfahren sowie im Streitfall keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Ein Grund zur Befangenheit sei gegeben, wenn ein Beteiligter zwar von seinem Standpunkt aus, aber bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen könne, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Dass der Richter der Finanzverwaltung angehört habe, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit allein nicht. Besondere Umstände, die gleichwohl wegen der Verwaltungstätigkeit auf eine Befangenheit hindeuteten, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Verfügung vom 5. Juli 2000, auf die sich die Antragsteller bezögen, lasse nicht auf eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters schließen. Z habe in seiner dienstlichen Äußerung die Gründe dargelegt, warum er den von den Antragstellern gestellten Fristverlängerungsantrag abgelehnt habe. Der Fristverlängerungsantrag sei auch aus der Sicht des beschließenden Senats nicht hinreichend begründet gewesen und die Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie der Tatsachen zur Darlegung der Beschwer sei ausreichend bemessen gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde, für deren Begründung der Prozessbevollmächtigte krankheitshalber vorsorglich eine Fristverlängerung bis Ende November 2000 beantragt hatte. Eine Begründung ist allerdings bis heute nicht eingegangen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat den Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen; zutreffend hat es auch das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes verneint.

1. Ein Richter kann von den Beteiligten als befangen abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1997 VII B 253/96, BFH/NV 1997, 872). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabes von seinem Standpunkt aus Anlass hat, eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, und vom 11. Januar 1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629). Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden --selbst wenn sie vorliegen-- grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1998 VI B 228/97, BFH/NV 1999, 58, und vom 25. März 1999 IV B 82/98, BFH/NV 1999, 1466, m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780, und in BFH/NV 1995, 629).

Bei vernünftiger objektiver Betrachtung rechtfertigen die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht die Besorgnis, der Richter Z werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Zwar hatte dieser mit Verfügung vom 5. Juli 2000 den seitens des Prozessbevollmächtigten mit einer gegenwärtigen Erkrankung und der daraus resultierenden Arbeitsüberlastung begründeten Antrag (beim FG eingegangen am 4. Juli 2000) auf Gewährung einer Frist zur Begründung der am 8. Mai 2000 beim Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) anhängig gemachten Klage bis Ende August 2000 abgelehnt. Grund dafür war, dass Z mit Verfügung vom 3. Juli 2000 eine Ausschlussfrist von vier Wochen zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und zur Darlegung der Beschwer gesetzt hatte. Dennoch rechtfertigt auch dieser Umstand sowie die Tatsache, dass Z zuvor als Angehöriger der Finanzverwaltung mit den Einkommensteuerfestsetzungen 1990 bis 1992 der Antragsteller befasst war, nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Grundsätzlich begründet die Bescheidung eines Fristverlängerungsantrags unter Setzung einer Ausschlussfrist keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1985 V B 81/84, BFH/NV 1986, 162, Nr. 3 der Gründe). Zudem war im Streitfall die gesetzte Frist nicht unangemessen kurz.

Zu Recht macht der als befangen abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 29. August 2000 auch darauf aufmerksam, dass der Prozessbevollmächtigte seine Erkrankung nicht glaubhaft gemacht habe; auch habe er nicht dargelegt, welche Ermittlungen nach einem vier Jahre dauernden Einspruchsverfahren noch notwendig seien. Daraus ist ersichtlich, dass Z nicht einmal eine den Antragstellern nachteilige oder zugleich unrichtige Rechtsauffassung vertreten hat.

Unter diesen Umständen liegt es fern, anzunehmen, das von den Antragstellern beanstandete Verhalten des Z könnte auf einer unsachlichen Einstellung oder gar auf Willkür beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1997 IX B 93/96, BFH/NV 1997, 687, m.w.N.).

2. Zutreffend hat das FG auch das Vorliegen des Ausschließungsgrundes der Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs. 2 FGO) verneint. Z war zwar in den Jahren 1990 bis 1992, nicht aber im Streitjahr 1993 als Finanzbeamter mit der Einkommensteuerfestsetzung der Antragsteller befasst. Danach fehlt es am Erfordernis der Mitwirkung bei dem "vorausgegangenen Verwaltungsverfahren". Dieses muss die "nämliche Sache" betreffen (vgl. z.B. den BFH-Beschluss vom 26. Juli 1996 VI B 15/96, BFH/NV 1997, 130, m.w.N.).

Zu Recht führt das FG in diesem Zusammenhang auch aus, dass ein ehemaliger Angehöriger der Finanzverwaltung, der nicht nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, nicht eo ipso befangen ist. Andere Gründe für die Besorgnis einer möglichen Befangenheit des Z aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung sind hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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