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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: IV B 134/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 19 Abs. 3
AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)

a) Die Frage, ob gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Veranlagung eines Freiberuflers das Finanzamt, in dessen Bezirk er seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, auch dann zuständig ist, wenn er zugleich außerhalb der Wohnsitzgemeinde tätig wird, ist spätestens seit Ergehen des Senatsurteils vom 10. Juni 1999 IV R 69/98 (BFHE 189, 8, BStBl II 1999, 691) nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat dort als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das in der Wohnsitzgemeinde befindliche Finanzamt der überwiegenden Tätigkeit auch dann für die Veranlagung eines Steuerberaters zuständig ist, wenn er außerhalb der Wohnsitzgemeinde eine weitere Kanzlei unterhält.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) innerhalb der Einspruchsfrist eine Einspruchsentscheidung erlassen darf, obwohl die im Einspruchsschreiben angekündigte Begründung noch aussteht, ist nicht in zulässiger Weise dargetan.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586, ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Beschluss vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).

Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Frage ist auch nicht offenkundig. Es ist denkbar, dass das FA das Recht des Steuerpflichtigen auf Gehör verletzt, wenn es während der Einspruchsfrist eine Einspruchsentscheidung erlässt, obwohl die im Einspruchsschreiben angekündigte Begründung noch aussteht. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen dies nicht so ist. Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass angesichts der konkreten Umstände das Verhalten des FA nicht zur Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung geführt hat oder dass zumindest die Rechtswidrigkeit nicht ausreichend dargetan war, weil der Kläger nicht angegeben hat, was er noch habe vortragen wollen. Es ist nicht erkennbar und schon gar nicht offenkundig, dass diese Erwägungen über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung haben sollen.

2. Abweichung von BFH-Entscheidungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)

Inwieweit das FG-Urteil von den vom Kläger angegebenen Entscheidungen des BFH vom 10. November 1989 VI R 124/88 (BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414) und vom 7. Juli 1976 I R 66/75 (BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680) abweichen soll, ist nicht einmal andeutungsweise dargetan. Das wäre indessen erforderlich gewesen (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).

3. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

a) Der Vortrag, das Urteil sei von den Berufsrichtern nicht unterschrieben, ist --was die in den Akten verbliebene Urschrift betrifft-- offenbar aus der Luft gegriffen. Abschriften und Ausfertigungen werden selbstverständlich nicht von den Richtern unterschrieben.

b) Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung ist nicht in zulässiger Weise erhoben.

Offenbar meint der Kläger, das FG habe ohne weitere Ermittlungen nicht davon ausgehen dürfen, dass er seine Tätigkeit überwiegend von seiner Kanzlei ausübe. Dabei übersieht er, dass der Beantwortung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, der Rechtsstandpunkt des FG zugrunde zu legen ist (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 24, m.w.N.). Das FG hat indessen die Rechtsauffassung vertreten, dass bei einem Rechtsanwalt der Ort der vorwiegenden Tätigkeit i.S. des § 19 Abs. 3 AO 1977 dessen Praxis ist und dass Besprechungen und Verhandlungen an verschiedenen anderen Orten ohne Belang sind (S. 11 oben der Urteilsreinschrift).

c) Die Rüge, das FG-Urteil sei ergangen, bevor über das Gesuch auf Ablehnung der beteiligten Richter entschieden worden sei, übersieht (neben anderem), dass das Ablehnungsgesuch am 25. Mai 1999 und damit nach der am 20. Mai 1999 erfolgten Verkündung des Urteils eingegangen ist.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Januar 2000 entsprechen nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Sie könnten zudem auch deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht wurden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 55, m.w.N.).



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