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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: IV B 135/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GewStG


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 16 Abs. 1
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 16 Abs. 3
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision greifen nicht durch.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, sodass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen. Dazu ist es erforderlich, konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172, unter II.1.a der Gründe). Der Beschwerdeführer muss eine bestimmte, entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148, unter 2.b der Gründe), sowie konkret und substantiiert vortragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.) und warum die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601, unter 1.a der Gründe). Mit einer auf den Einzelfall bezogenen Betrachtung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht darlegen (BFH-Beschluss vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951, unter 2.c der Gründe). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 225/03, BFH/NV 2005, 1603, unter II.2. der Gründe).

b) Nach Auffassung der Klägerin haben die folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung:

aa) "Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG

(1) Steht ein fehlender dinglicher Vollzug der Übertragung eines Fabrikgrundstücks der Annahme einer Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegen, weil es auch dann noch als wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren ist, wenn bereits vor Abschluss des Übernahmevertrages objektiv feststeht, dass die bisherige Produktion und damit die bisherige Nutzung des Grundstücks aufgrund des Wegfalls der öffentlich-rechtlichen Grundlage in absehbarer Zeit (hier: neun Monate) eingestellt wird und nur noch eine eingeschränkte Nutzung als Lagerstätte geplant ist?

(2) Steht es dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit einer Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegen, wenn ein formunwirksamer Grundstückskaufvertrag in der Folgezeit trotz ernsthaften Bemühens nur deshalb nicht dinglich vollzogen wurde, weil Minderheitsgesellschafter entgegen des vorhergehenden Verhaltens doch noch ein vertraglich vereinbartes Rückkaufsrecht ausübten? Gilt dies auch, obwohl die tatsächliche Sachherrschaft und die dinglichen Nutzen und Lasten für mehr als 2 Jahre übergegangen sind, beide Vertragsparteien den Vorgang entsprechend bilanziert haben und die Erwerberin neben dem Kaufpreis seitdem auch alle mit den betriebsnotwendigen Grundstücken zusammenhängenden Kosten, u.a. die Grundsteuer, getragen hat?

Sollten diese Rechtsfragen verneint und eine Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis dahin bejaht werden können, stellt sich die Frage, ob diese letztlich an der unterlassenen Übertragung der Werkswohnungen scheitert.

(3) Kann Grundbesitz mit Werkswohnungen, die zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages und nach Betriebsübergang lediglich noch aufgrund eines Sozialplans verbilligt an künftig ausscheidende Arbeitnehmer überlassen werden, noch als für die Betriebsführung erforderlich angesehen und daher als wesentliche Betriebsgrundlage qualifiziert werden?

bb) Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG

(1) Konkretisierung des Merkmals "Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang"; Abwicklung innerhalb eines kurzen Zeitraumes

(a) Stellt es bereits eine erste, objektiv erkennbar auf die Auflösung des Betriebs als selbstständiger Organismus gerichtete Handlung dar, wenn mehr als zwei Monate vor Abschluss eines Veräußerungsvertrages über die wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Übernahme der Arbeitnehmer mit einem anderen Betriebsinhaber vereinbart wird, obwohl beide Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt noch von einer etwa einjährigen Fortführung des Betriebes ausgehen und die übernommenen Arbeitnehmer insoweit noch im Betrieb des alten Arbeitgebers tätig sein sollen?

(b) Sofern der maximal zulässige Veräußerungszeitraum von 36 Monaten als überschritten angesehen werden sollte: Können besondere Verwertungsschwierigkeiten, insbesondere das Vetorecht eines Minderheitsbeirates und der spezielle Zuschnitt der einzelnen Betriebsgrundlagen auf den Betrieb des Veräußerers, und/oder ein Gesamtplan, nach dem das Ausscheiden aus der Firmengruppe von Anfang an definitiv feststand, besondere Umstände darstellen, die ein Überschreiten dieses Zeitraums rechtfertigen?

(2) Steht es einem ernsthaften und eindeutigen Entschluss zur Betriebsaufgabe innerhalb kurzer Zeit zwingend entgegen, wenn trotz ernsthafter Bemühungen kein dinglicher Vollzug durchgeführt oder eine zügige Rückgabe des Besitzes der Grundstücke gefordert wurde? Steht einem solchen Entschluss entgegen, dass eine Personengesellschaft zwischenzeitlich in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft umgewandelt wird, die lediglich kraft gesetzlicher Fiktion und nicht in der ursprünglichen Form gewerblich tätig wird?

(3) Konkretisierung des Merkmals der "Zwangsentnahme"

(a) Kann eine Wiederaufnahmemöglichkeit hinsichtlich des Betriebes und damit das Nichtvorliegen einer Zwangsentnahme unterstellt werden, weil nun eine Schwestergesellschaft über die wesentlichen Betriebsgrundlagen verfügt und daher eine entsprechende Einflussnahmemöglichkeit der gemeinsamen Muttergesellschaft besteht? Gilt dies auch, wenn der ursprüngliche Betrieb aufgrund des zwischenzeitlichen Entzugs der öffentlich-rechtlichen Grundlage nicht in gleicher Weise fortgeführt werden kann und nach objektiv nachprüfbarer Auffassung aller Beteiligten auch nicht fortgeführt werden soll?

(b) Kann eine Zwangsentnahme von Werkswohnungen mit dem Argument einer alsbaldigen Veräußerungsabsicht abgelehnt werden, obwohl mit der Veräußerung teilweise erst nach mehr als vier Jahren gerechnet wird und die Wohnungen aufgrund mehrerer tatsächlicher und rechtlicher Umstände nur eingeschränkt am Markt handelbar sind?

(4) Kann eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, die gegen eine Überführung zurückbehaltenen Betriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen angeführt wird, (kumulativ) damit bejaht werden, dass

(a) ein Fabrikgrundstück auch dann als wesentliche Betriebsgrundlage einzuordnen ist, obwohl bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung feststeht, dass die Betriebsgesellschaft die ursprüngliche Produktion in absehbarer Zeit zwingend einstellen muss? Sollte dies bejaht werden: Besteht diese sachliche Verflechtung auch dann noch fort, wenn die Produktionstätigkeit auf dem Grundstück eingestellt und dieses lediglich noch eingeschränkt als Lagerstätte verwendet wird?

(b) im Falle der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auch bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen ist?

(c) hilfsweise die Gewinnerzielungsabsicht deshalb zu bejahen ist, weil Einnahmen aus unter Marktpreis vermieteten, nicht im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung stehenden Werkswohnungen erzielt werden? Gilt dies auch, wenn die Einnahmen durch die gemeinsame Muttergesellschaft erzielt werden?

(5) Kann gegen eine endgültige Einstellung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit angeführt werden, dass das bisherige Unternehmen der Veräußerung zunächst als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzusehen war und zwei Jahre später in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft umgewandelt wurde?

cc) Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG

Ist die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG auch dann ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz einer Gesellschaft teilweise mittelbar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters gedient hat, obwohl an der Gesellschaft aufgrund der Beteiligung weiterer Gesellschafter (hier: 75 Kommanditisten) keine Gesellschafteridentität vorliegt und obwohl die Gesellschaft selbst bereits als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung besteuert wird?"

c) Diese von der Klägerin formulierten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind. Denn sie beziehen sich im Wesentlichen auf die rechtliche Beurteilung des vorliegend streitigen Einzelfalls und setzen zum Teil Sachverhaltsannahmen voraus, die über die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hinausgehen.

aa) Die Fragen zur Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zur Konkretisierung des § 16 Abs. 3 EStG betreffen die Subsumtion des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Streitfall. Mit ihren darauf bezogenen Fragen macht die Klägerin im Kern geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht zutreffend beurteilt. Dabei fehlt es jedoch an der Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit. So verhält es sich insbesondere bei den Einwendungen der Klägerin gegen die rechtliche Beurteilung des FG in der Frage, ob die Fabrikgrundstücke und die Werkswohnungen als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sind. Nichts anderes gilt für die Einwendungen der Klägerin gegen die Ablehnung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den nicht wirksam übertragenen Betriebsgrundstücken und für die von ihr für erforderlich gehaltene Konkretisierung der Merkmale des § 16 Abs. 3 EStG. Auch im Übrigen geht es der Klägerin letztlich um die rechtliche Beurteilung der einzelnen Facetten des Streitfalls. Aus der Beschwerde lässt sich auch nicht entnehmen, warum die Beantwortung der Rechtsfragen allgemein zweifelhaft und --über die angefochtene Entscheidung hinaus-- streitig sein soll. Das FG hat vielmehr die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Betriebsveräußerung und -aufgabe sowie zur Betriebsaufspaltung auf den Streitfall angewendet, wenn auch nach Ansicht der Klägerin im Ergebnis nicht zutreffend. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich daraus jedoch nicht.

bb) Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 9 Nr. 1 Satz 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gewährt werden kann, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft verpachtet, an der ein an der Verpachtungsgesellschaft --im damaligen Streitfall zu 5 v.H.-- beteiligter Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (siehe dazu das Senatsurteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.b, m.w.N.). Das FG hat zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Damit hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Der Hinweis auf die fehlende Gesellschafteridentität wegen der im Streitfall bestehenden Minderheitsbeteiligung weiterer Kommanditisten genügt bei dieser Sachlage nicht.

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

Bei der Rechtsfortbildungsrevision handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision. In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Die Voraussetzungen und die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe stimmen insoweit überein (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, unter 2. der Gründe). Sie sind aus den unter 1. dargelegten Gründen vorliegend nicht erfüllt.

3. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt wie bei der früheren Divergenzrüge voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42, jeweils m.w.N.). Das Vorbringen, das FG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt oder in seiner Entscheidung einen vom BFH oder einem anderen Gericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz --ohne dessen Richtigkeit in Frage zu stellen-- im Ergebnis falsch auf den konkreten Sachverhalt angewendet, genügt nicht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Denn eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen.

b) Nach Auffassung der Klägerin weicht die angefochtene Entscheidung von Rechtssätzen der Rechtsprechung des BFH ab.

Das FG habe in seinem Urteil den Rechtssatz zu Grunde gelegt, dass eine Betriebsaufgabe in Form der Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder eines sonstigen, eindeutig erkennbaren Verhaltens bedürfe und dass die irrtümliche Abgabe von Gewerbesteuererklärungen, die irrtümliche Erstellung von Bilanzen und eine Gewerbeanmeldung einem solchen Verhalten auch dann entgegenstehe, wenn die betroffenen Wirtschaftsgüter nicht in der Bilanz enthalten seien, in den Bilanzen erklärt werde, dass der Steuerpflichtige vermögensverwaltend tätig sei und gegenüber dem Finanzamt erklärt werde, dass er "Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgeschäfte" betreibe (FG-Urteil S. 26 f.).

Der BFH habe demgegenüber im Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) festgestellt, dass es einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt zur Ausübung des Wahlrechts nicht bedürfe. Ferner habe er im Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 (BFH/NV 1993, 358) den Rechtssatz aufgestellt, dass eine irrtümliche Erstellung von Bilanzen und die Erklärung von Einkünften aus Vermögensverwaltung als solche aus Gewerbebetrieb nicht der Annahme einer Betriebsaufgabe entgegenständen. Im Urteil vom 21. August 1996 X R 78/93 (BFH/NV 1997, 226, 228, m.w.N.) habe der BFH ferner den Rechtssatz aufgestellt, dass eine buchmäßige Darstellung eine unmissverständliche Entnahmehandlung darstelle, zumal wenn der Vorgang vom Steuerpflichtigen als Betriebsveräußerung erklärt und behandelt werde.

c) Eine Divergenz zu diesen Entscheidungen liegt nicht vor.

Das FG hat keinen von dieser Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat seine Entscheidung auf den von der Klägerin bezeichneten S. 26 f. des Urteils vielmehr damit begründet, dass es keinen eindeutigen Entschluss der Klägerin feststellen konnte, ihren Betrieb innerhalb kurzer Zeit endgültig aufzugeben. Diese habe nach dem Fehlschlagen der Übertragung der betriebsnotwendigen Grundstücke einen Schwebezustand geschaffen, der erst mit dem Rückkauf im November 1992 sein Ende gefunden habe. Die Überführung der zurückbehaltenen Grundstücke in das Privatvermögen sei nicht hinreichend klar und eindeutig äußerlich erkennbar gewesen. Diese Auffassung hat das FG mit dem näher dargelegten, seiner Auffassung nach widersprüchlichen Verhalten der Klägerin begründet. Es hat somit eine Betriebsaufgabe --entgegen der Darstellung der Klägerin-- nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung abgelehnt, sondern ist vielmehr in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin zu der Auffassung gelangt, dass diese ihren Betrieb nicht bereits mit dem Abschluss des hinsichtlich der Grundstücksübertragungen noch nicht wirksamen Vertrages vom 5. Januar 1990 aufgegeben hat. Ein von der Rechtsprechung des BFH abweichender Rechtssatz ergibt sich daraus nicht.

4. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt nicht in Betracht, weil ein solcher Mangel nicht vorliegt.

a) Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 74 FGO. Der Zweck dieser Norm bestehe u.a. in der Vermeidung divergierender Entscheidungen. Im vorliegenden Verfahren seien die Gewerbesteuermessbescheide 1990 und 1991 streitig. Bei demselben Senat des FG sei seit dem 2. September 1998 eine Klage gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften 1990 und 1991 anhängig. Obsiege die Klägerin in diesem Verfahren, könne es zu zwei divergierenden Entscheidungen kommen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des § 74 FGO.

b) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Ein anderes Verfahren ist dann in diesem Sinne vorgreiflich, wenn es --irgendeinen-- rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Verfahren hat (Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 2; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 8, jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidungen rechtslogisch miteinander verknüpft sind (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 74 FGO Rz 51, m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in einem anderen Verfahren lediglich über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist (Thürmer in HHSp, § 74 FGO Rz 52, m.w.N.). Außerdem muss der vorgreifliche Rechtsstreit bei einem anderen Gericht anhängig sein (BFH-Beschluss vom 17. August 1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219; Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 5; Thürmer in HHSp, § 74 FGO Rz 45, m.w.N.).

c) Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen hat die Entscheidung über das Vorliegen eines einkommensteuerlich begünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns keinen rechtlichen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Ermittlung des Gewerbeertrags geht. Soweit die Voraussetzungen für einen nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit denjenigen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG übereinstimmen, ist lediglich über die gleichen Rechtsfragen in parallelen Verfahren zu entscheiden. Das genügt jedoch nicht. Zum anderen ist der andere Rechtsstreit schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bei demselben Senat des FG anhängig, der auch im vorliegenden Verfahren entschieden hat.

5. Soweit sich die Klägerin im Übrigen im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, unter 1.a der Gründe).

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