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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: IV B 138/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

1. Unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragen, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es mit seiner "Auffassung von einer fehlenden Schlüssigkeit der Klage ... neben der Sache" liege. Damit legt der Kläger schon nicht dar, welche Sachverhaltsfeststellungen das FG bei gehöriger Erfüllung seiner Aufklärungspflichten hätte treffen müssen und worauf im Einzelnen es ihn, den Kläger, hätte hinweisen sollen (s. nur Senatsbeschluss vom 3. Februar 1999 IV B 50/98, BFH/NV 1999, 1075). Selbst wenn der beschließende Senat von der Zulässigkeit dieser Rüge ausgeht, liegt jedoch ein Verfahrensmangel nicht vor. Dem FG obliegt keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung irgendwie andeuten müsse (vgl. nur Senatsurteil vom 18. März 1976 IV R 168/72, BFHE 118, 404, BStBl II 1976, 365, m.w.N., zu 1. der Entscheidungsgründe). Die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO hat nicht den Sinn, die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten einzuschränken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1995 VII B 186/95, BFH/NV 1996, 416, und vom 30. Januar 1996 V B 89/95, BFH/NV 1996, 683), die bei dem Kläger als Rechtsanwalt besonders hoch zu bewerten ist.

2. Aber auch die Rüge, das FG habe seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung verletzt, greift nicht durch. Insoweit fehlt es an einer schlüssigen Rüge. Der Kläger hatte zwar auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich damit der Möglichkeit begeben, die angebliche Verletzung bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu beanstanden. Ausweislich seines Schriftsatzes vom 6. Juni 2000 an das FG hatte der Kläger jedoch den Rechtsstreit mit dem Einzelrichter am 7. Mai 2000 telefonisch erörtert und dabei den Eindruck gewonnen, dieser habe "sich mit der zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage noch nicht ausreichend befasst oder diese bisher nicht verstanden". Diesen Eindruck vermochte auch das anschließend an den Kläger gerichtete Schreiben des Einzelrichters vom 9. Mai 2000 nicht zu ändern. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vortragen müssen, welche Aufklärungsanordnungen, Beweisanträge oder sonstigen Maßnahmen er angeregt hat, um sicherzustellen, dass der zu erwartenden Entscheidung der nach seiner Auffassung richtige Sachverhalt und eine zutreffende Würdigung zu Grunde gelegt würden.

Angesichts der erwähnten Erörterungen der Sach- und Rechtslage mit dem Einzelrichter und des dabei gewonnenen Eindrucks ist im Streitfall allerdings auch nicht von einer unvorhersehbaren Überraschungsentscheidung auszugehen.

3. Von einer weiteren Begründung (insbesondere der Wiedergabe des Sachverhalts) sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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