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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: IV B 138/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Vorliegen einer Divergenz und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Im Streitfall soll die Rechtsfrage geklärt werden --wie sich dem Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß entnehmen lässt--, ob die Parzellierung und Veräußerung privater Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels führt, wenn die Grundstückseigentümer auf Veranlassung der Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne mitwirken, sie die Planungskosten teilweise oder vollständig übernehmen und die Erschließung vorfinanzieren.

b) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, so dass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783, unter 1.b der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

c) Die vorliegende Rechtssache hat danach keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage zu a) durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist, ohne dass die Darlegungen der Kläger eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich erscheinen lassen. Das Finanzgericht (FG) hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03 (BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, m.w.N. zur Rechtsprechung) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass allein die Parzellierung und der Verkauf von Grundstücken nicht ausreicht, um den Bereich der Vermögensverwaltung zu verlassen. Ein gewerblicher Grundstückshandel sei jedoch dann anzunehmen, wenn darüber hinausgehende Aktivitäten entfaltet werden, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betrieben wurde oder der Steuerpflichtige sich aktiv an der Erschließung der Grundstücke als Baugelände beteiligt hat. Maßgebliches Abgrenzungskriterium einer vermögensverwaltenden von der gewerblichen Tätigkeit ist danach, ob der Verkäufer Aktivitäten entfaltet, die über das normale Bestreben, einen günstigen Grundstückspreis zu erzielen, hinausgehen, die vielmehr darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG den vorliegenden Einzelfall dahin gewürdigt, dass die Aktivitäten der Kläger den Rahmen der nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs üblichen und erwünschten Bürgerbeteiligung weit überschritten und sie deshalb den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen haben.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Kläger im Ergebnis ausschließlich die fehlerhafte Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes durch das FG. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, m.w.N. zur Rechtsprechung).

2. Divergenz

Eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Gerichts ist nicht in zulässiger Weise dargetan.

Zur Darlegung der Divergenz (§§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des BFH oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Hieran fehlt es im Streitfall.

Eine solche Abweichung ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Die Kläger bemängeln vielmehr die Sachverhaltswürdigung durch das FG. Diese kann jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH nicht überprüft werden (siehe bereits die Ausführungen zu 1.).

3. Verfahrensmangel

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass ein Beweisangebot (Zeugenvernehmung) übergangen worden ist, muss dargelegt werden, wann der Kläger im Verfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf einer solchen Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2005 XI B 184/04, BFH/NV 2006, 745).

Im Streitfall haben die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung entsprechende Einwendungen nicht erhoben, so dass sie mit dieser Rüge nicht mehr gehört werden können. Dass die Zeugenvernehmung im Verlauf der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sein soll, entbindet die Kläger bzw. deren Prozessvertreter nicht davon, eine entsprechende Rüge zu Protokoll zu erklären.

Im Übrigen fehlt es schon an der Darlegung, inwieweit die unterlassene Vernehmung des Architekten X und der Gemeindebeamten ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Die von der Beschwerde gerügte unterlassene Zeugenvernehmung bezieht sich ausschließlich auf die Umstände im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans. Tatsächlich hat das FG den Fragen, auf wessen Initiative der Bebauungsplan erstellt worden ist und ob die Kläger auf die ursprüngliche Planung Einfluss ausgeübt haben, bei der Entscheidungsfindung ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. So hat es im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Planentwurf und das Modell auf Initiative der Kläger entwickelt worden sind.

Ende der Entscheidung

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