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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: IV B 139/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 | |
AO 1977 § 165 | |
AO 1977 § 164 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 3 |
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch greift der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel durch (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage ist durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt. Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83 (BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648) entschieden, daß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) seinem eindeutigen Wortlaut zufolge ("soweit") keine Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung zur Gänze kennt (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 165 AO 1977 Tz. 2). Soll der Steuerbescheid in seinem gesamten Umfang aufhebbar oder änderbar bleiben, so sieht das Gesetz hierfür den Vorbehalt der Nachprüfung vor (§ 164 AO 1977). Da sich die Vorläufigkeit gemäß § 165 AO 1977 notwendigerweise auf bestimmte Punkte beschränkt, braucht dieser Umstand nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.
Allerdings bestimmt das Gesetz konsequenterweise, daß Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977). Es ist jedoch ebenfalls bereits entschieden, daß es genügt, wenn der Umfang der Vorläufigkeit in den Erläuterungen zum Steuerbescheid mitgeteilt wird (BFH-Urteil vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466).
2. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es auf das Argument der Kläger, die Abänderbarkeit des Steuerbescheides ergebe sich daraus, daß die Vorläufigkeit in der Einspruchsentscheidung ohne weitere Erläuterung aufrechterhalten worden sei, nicht ausdrücklich eingegangen ist. Insbesondere ist den Klägern insoweit nicht das rechtliche Gehör verweigert worden. Wie die Kläger selbst vortragen, hat das FG ausweislich des Urteilstatbestandes ihre diesbezügliche Argumentation zur Kenntnis genommen. Es hielt sie lediglich für unzutreffend. Diese rechtliche Würdigung des Gerichts stellt keinen Verfahrensmangel dar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 25, 27 ff., m.w.N.). Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen von den Prozeßbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rdnr. 24, mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Ende der Entscheidung
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