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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: IV B 14/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Durch Beschluss vom 28. Oktober 1999 III 214/99 lehnte das Finanzgericht (FG) es mangels ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit ab, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 14. Mai 1999 und des Umsatzsteuerbescheides 1997 vom 19. August 1999 auszusetzen. Die Beschwerde gegen den Beschluss ließ es nicht zu.
Mit der beim FG am 5. November 1999 eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) geltend, die angefochtenen Steuerbescheide seien zu Unrecht ergangen.
Das FG wies die Antragstellerin darauf hin, dass der ergangene Beschluss unanfechtbar sei und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision oder Beschwerde. Die Antragstellerin ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.
Im Übrigen ist die eingelegte Beschwerde auch deshalb unstatthaft, weil das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1997 IV B 61/97, BFH/NV 1998, 344, m.w.N.). Der Verweis in § 128 Abs. 3 Satz 2 auf § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat, nicht jedoch auf die in § 115 Abs. 3 FGO eingeräumte Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig mit der Beschwerde anzugreifen.
Ende der Entscheidung
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