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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: IV B 14/07
Rechtsgebiete: GewStG, FGO
Vorschriften:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 | |
GewStG § 9 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- vermietete im Streitjahr (1993) und in den folgenden Jahren eigenen Grundbesitz. Daneben hielt sie sämtliche Kommanditanteile an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft), deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Baufinanzierungen, die Betreuung von Bauherren, die Übernahme von Hausverwaltungen sowie der Handel mit Grundstücken war. Die Klägerin war auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Untergesellschaft.
Nach einer Betriebsprüfung lehnte es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab, der Klägerin weiterhin die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt ist.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Dazu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501, und vom 14. August 2007 X B 147/06, BFH/NV 2007, 2073).
2. Die Klägerin stützt die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache darauf, dass das BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung des in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendeten Begriffs der Ausschließlichkeit erfordere. Diesem Urteil zufolge kommt es nicht bereits deshalb zu einer gewerblichen "Infizierung" der gesamten Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, weil sich diese an einer anderen --gewerblich tätigen-- Personengesellschaft beteiligt. Nach Auffassung der Klägerin ist das Urteil --umformuliert auf § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG-- wie folgt zu lesen: Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft, so hat das nicht zur Folge, dass die erweiterte Kürzung für Grundbesitzunternehmen versagt wird. Die Klägerin setzt sich indessen nicht mit dem BFH-Urteil vom 30. November 2005 I R 54/04 (BFH/NV 2006, 1148) auseinander, das in Kenntnis des BFH-Urteils in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat. Das BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 geht ausdrücklich davon aus, dass die Obergesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerin der Untergesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt und diese an ihre Gesellschafter weiterleitet (unter II.2.c der Gründe; vgl. auch Dieterlen/Käshammer, Betriebs-Berater --BB-- 2006, 1935, 1939).
3. Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, die Einkünfte der Untergesellschaft könnten sich auch deshalb nicht schädlich auf die Kürzung der Erträge aus der Nutzung eigenen Grundbesitzes auswirken, weil der Gewinn der Obergesellschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG um Gewinnanteile der Untergesellschaft zu kürzen ist. Im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1148 wird diese Auffassung ausdrücklich abgelehnt (unter II.3.a der Gründe a.E.). Auf die zu diesem Punkt des BFH-Urteils geäußerten Auffassungen im Schrifttum (zustimmend Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 91; kritisch Dieterlen/Käshammer, BB 2006, 1935, 1940) geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
4. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe nicht gewürdigt, dass sich die Untergesellschaft mit der Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen beschäftigt habe, ist damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargetan. Zum einen erzielt die Obergesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH auch dann --kürzungsschädlich-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Untergesellschaft nur grundstücksverwaltend tätig ist (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355). Zum anderen lässt sich den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass sich die Handelstätigkeit der Untergesellschaft auf derartige Geschäfte beschränkte. Die an eine zulässige Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48 ff.) sind ebenfalls nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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