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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: IV B 140/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 55 Abs. 1
EStG § 55 Abs. 2
EStG § 55 Abs. 3
EStG § 55 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig; im Übrigen aber unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die insoweit von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob beim Verkauf des an Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechts ein Teilbetrag von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten ist, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht entscheidungserheblich und vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).

Das Finanzgericht (FG) hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) zutreffend ausgeführt, dass von dem Kaufpreis für die hier in Streit stehenden Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert jedenfalls dann nicht abzusetzen ist, wenn sich die Zuckerrübenlieferrechte bereits vor dem 1. Juli 1970 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hatten. Denn insoweit ist dann davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesem Umstand bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung und Bemessung des Pauschalwertes gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bereits Rechnung getragen hat. Eine Abspaltung eines Teils des Pauschalwertes für das Lieferrecht kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Das FG hat zu der Frage, wann sich die Zuckerrübenlieferrechte im Bereich der X-AG zu selbständigen Wirtschaftsgütern verfestigt haben und ab wann sich ein nennenswerter Markt dafür gebildet hatte, ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen zu seinem Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Ausgehend von dem Gutachten und den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist das FG sodann zu der Überzeugung gelangt, dass sich die im Streit stehenden, aktiengebundenen Zuckerrübenlieferrechte der X-AG bereits lange vor dem 1. Juli 1970 zu immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt hatten. An diese tatsächliche Würdigung, die das FG umfangreich begründet hat, ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die von der Beschwerde dagegen erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (dazu unten 2.).

Scheidet nach den Feststellungen des FG im konkret zu beurteilenden Fall eine Buchwertabspaltung bereits aus dem vorgenannten Grunde aus, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht mehr auf die von der Beschwerde aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage an, ob der Verkauf eines an den Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechts dem Grunde nach eine Buchwertabspaltung überhaupt rechtfertigen könnte.

Aus diesen Gründen kommt auch die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO nicht in Betracht, die der Kläger auf dieselben Erwägungen gestützt hat.

2. Einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt.

a) Wird --wie hier-- gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ohne dabei einen Beweisantrag übergangen zu haben, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176, zu 2.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

Soweit der Kläger rügt, das FG habe den hiesigen Gutachter --im Hinblick auf das von einem anderen Gutachter im Verfahren ... vor dem FG ... abgefasste Gutachten-- nicht um Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens gebeten, fehlt es bereits an der Darlegung, inwieweit der von dem anderen Gutachter zu beurteilende Sachverhalt mit dem hier in Streit stehenden Sachverhalt identisch ist, welche tatsächlichen anders lautenden Feststellungen der dortige Gutachter getroffen hat und inwiefern sich daraus eine andere Entscheidung des hiesigen FG hätte ergeben können. Der bloße Hinweis auf das in einem anderen FG-Verfahren erstellte Gutachten ist ohne nähere Begründung nicht geeignet, eine Aufklärungspflichtverletzung des FG darzulegen.

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, inwiefern der geltend gemachte Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts ursächlich gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang misst der Kläger der Rechtsfrage maßgebliche Bedeutung zu, ob für die Übertragung der Zuckerrübenlieferrechte getrennte Entgelte gezahlt worden sind. Darauf kam es nach der Rechtsauffassung des FG indes nicht an. Das FG ist vielmehr unter Bezugnahme auf das Gutachten und die Richtlinien der Zuckerrübenverwertungsgenossenschaft davon ausgegangen, dass der Aktienanteil und das Lieferrecht untrennbar verbunden waren und der gezahlte Gesamtkaufpreis beide Wirtschaftsgüter betraf. Unter Darlegung der besonderen Bedeutung der Lieferrechte für den Landwirt schon vor dem 1. Juli 1970 ist das FG unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 41 der Abgabenordnung --AO--) sogar zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesamtkaufpreis vor allem für das Lieferrecht aufgewandt worden ist. Diese Schlussfolgerung, die auch durch die weiteren Ausführungen in dem Gutachten bestätigt wird, ist jedenfalls möglich und daher einer weiteren Überprüfung durch den Senat entzogen.

3. Die von der Beschwerde gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 liegt nicht vor. Zutreffend weist die Beschwerde zwar daraufhin, dass der Senat in dem dort zu beurteilenden Streitfall die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hat, dass von dem auf das Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Kaufpreis ein anteiliger Buchwert abzusetzen sei. Wie sich indes einer späteren Senatsentscheidung (Urteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617) entnehmen lässt, ist eine Buchwertabspaltung aber überhaupt nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Zuckerrübenlieferrecht nicht bereits vor dem 1. Juli 1970 als immaterielles Wirtschaftsgut verselbständigt hat. Eben diese Verselbständigung hat das FG im Streitfall bejaht und insoweit in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung eine Buchwertabspaltung verneint. Eine Abweichung scheidet überdies mangels vergleichbarer Sachverhalte aus. In der angeblichen Divergenzentscheidung in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 war die Buchwertabspaltung für ein an die Ackerflächen des Betriebs gebundenes Zuckerrübenlieferrecht zu beurteilen, demgegenüber im Streitfall für ein aktiengebundenes Zuckerrübenlieferrecht.

Ende der Entscheidung

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