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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: IV B 140/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 21. Alternative FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.
a) Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Zulassungsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin hat eine hinreichend konkretisierte, abstrakte und allgemein bedeutsame Rechtsfrage, deren Beantwortung auch für die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblich sein könnte, nicht herausgearbeitet. Bezüglich der von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, welche Anforderungen an die werbende Tätigkeit für die Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs zu stellen sind, wenn die Herstellungsphase des zu veräußernden Produkts sowohl planmäßig als auch unplanmäßig mehrjährig ist, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, inwieweit die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre.
Die Rechtsfrage basiert auf der Unterstellung, dass die Klägerin bereits mit der Herstellung eines zu veräußernden Produkts begonnen hatte. Weder den Feststellungen der Vorentscheidung noch der Beschwerdebegründung ist indes zu entnehmen, dass mit der Herstellung eines Produkts mit dem erkennbaren Ziel der späteren Veräußerung begonnen worden ist. Das Gegenteil ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der Fall. So führt das FG ausdrücklich aus, dass die bisherigen Tätigkeiten der Klägerin lediglich Vorbereitungshandlungen gewesen seien. Zur Begründung verweist es insbesondere darauf, dass Anträge und Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung der Windkraftanlagen erst nach den Streitjahren (1996 bis 2000) beantragt und erteilt worden seien. Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, dass das FG die Windkraftanlagen als das zu veräußernde bzw. anderweitig zu vermarktende Produkt angesehen hat und deshalb mangels vorliegender Genehmigungen den Beginn der Herstellung verneint hat. Soweit das Vorbringen der Klägerin demgegenüber dahin zu verstehen sein sollte, dass ihre Tätigkeit nicht auf die Errichtung und das Betreiben der Windkraftanlagen, sondern von vornherein ausschließlich auf die Projektierung der Windkraftanlagen und die Veräußerung des Planungskonzeptes gerichtet gewesen sei, ist dieses Vorbringen von den Feststellungen des FG nicht gedeckt. Gegen dieses neue Vorbringen, mit dem die Klägerin im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr gehört werden könnte, sprechen im Übrigen auch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, denen insoweit jedenfalls eine indizielle Wirkung zukommt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Unternehmenszweck der Klägerin nämlich nicht nur auf die Planung, sondern auch auf die Errichtung und den Betrieb von regenerativen Energieanlagen, speziell Windkraftanlagen gerichtet gewesen.
Ist mit der Herstellung eines Produkts nach den Feststellungen des FG aber noch nicht begonnen worden, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Klägerin des Weiteren sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, inwieweit das Urteil des BFH vom 10. Januar 1964 III 282/61 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1964, 233) für die Auslegung des Beginns der werbenden Tätigkeit im Streitfall heranzuziehen ist. Anders als im Streitfall lag dem BFH-Urteil in HFR 1964, 233 der Sachverhalt zugrunde, dass der Steuerpflichtige mit der Herstellung der zu veräußernden Gegenstände bereits begonnen hatte.
Im Übrigen lassen die Ausführungen der Klägerin nur deren individuelles Interesse an einer anderen Entscheidung ihres Einzelfalls erkennbar werden. Nicht ersichtlich ist, welche vom Einzelfall losgelöste, für einen größeren Personenkreis bedeutsame und inhaltlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
b) Eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 21. Alternative FGO) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). Eine schlüssige Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes erfordert neben der Angabe der betreffenden abstrakten Rechtsfrage auch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit. Hierzu lassen sich der Beschwerdebegründung indes, wie oben unter 1.a ausgeführt, keine Ausführungen entnehmen.
Ende der Entscheidung
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