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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: IV B 141/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 96 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt. Im Übrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.

1.

Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht oder dass dem FG-Urteil ein Fehler von so erheblichem Gewicht anhaftet, dass er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43 und 48, m.w.N.).

Die Klägerin hat dem Urteil der Vorinstanz schon nicht --wie es zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erforderlich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48)-- einen tragenden, abstrakten Rechtssatz entnommen, der mit den tragenden Rechtsausführungen der angeblichen Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt.

Die Klägerin hat den BFH-Urteilen vom 12. November 1997 XI R 44/95 (BFHE 186, 344, BStBl II 1998, 774) und vom 18. Mai 1999 III R 65/97 (BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619) zwar den Rechtssatz entnommen, bei der Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter sei eine gewerbliche Tätigkeit erst anzunehmen, wenn erhebliche, über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehende Zusatzleistungen erbracht würden. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz der Vorentscheidung hat sie aber nicht dargelegt. Einen solchen Rechtssatz hat das FG auch nicht aufgestellt. Es ist vielmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619 und das Senatsurteil vom 31. Mai 2007 IV R 17/05 (BFHE 218, 183, BStBl II 2007, 768) davon ausgegangen, dass "eine gewerbliche Vermietungstätigkeit --ausnahmsweise-- erst in Betracht kommt, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben ..." (S. 9 der Urteilsreinschrift).

Soweit die Klägerin --anders als das FG-- die Auffassung vertritt, im Streitfall seien über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende Zusatzleistungen erbracht worden, rügt sie keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtswidrig, eröffnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber nicht die Revision, wenn --wie im Streitfall-- eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht ersichtlich ist (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IV B 121/06, BFH/NV 2007, 2241, m.w.N.).

2.

Die Revision ist darüber hinaus nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Mit der Beschwerdebegründung wurde kein Verfahrensmangel in zulässiger Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, und vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, jeweils m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

a)

Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, 70, jeweils m.w.N.).

Das Vorbringen der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, welches Ergebnis die angeblich verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Ermittlungen zu den von ihr angesprochenen Sonderleistungen voraussichtlich gehabt hätten und inwieweit sie --auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz-- zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können. Letztlich beanstandet die Klägerin auch insoweit nicht die mangelnde Sachaufklärung, sondern die Würdigung des FG, dass die vorgetragenen Sonderleistungen "nicht als besondere, über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende Leistung, anzuerkennen seien".

b)

Der von der Klägerin gerügte Verstoß der Vorinstanz gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Revisionszulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Die hierfür erforderliche Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80, m.w.N.). Entsprechend setzt die schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" insbesondere die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei (BFH-Beschluss vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt auch nicht vor. Das FG hat insbesondere den Vortrag der Klägerin berücksichtigt, dass für den Operateur eine Lasereinweisung erfolgen müsse, die Operationsräume auf Lasersicherheit überprüft werden müssten und ein Laserschutzbeauftragter bei der Operation anwesend sein müsse. Dies ergibt sich schon daraus, dass das FG den entsprechenden Vortrag im Tatbestand seines Urteils im Einzelnen wiedergegeben hat. Auch in den Entscheidungsgründen hat sich das FG mit den von der Klägerin geltend gemachten Zusatzleistungen ausführlich auseinandergesetzt und zugunsten der Klägerin sogar unterstellt, dass sie durch ihre Gesellschafter diese Zusatzleistungen, wie z.B. die Einweisung der Operateure, erbracht habe (vgl. S. 10 der Urteilsreinschrift). Das FG hat sich allerdings in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen, dass diese Zusatzleistungen der Vermietung ein gewerbliches Gepräge gäben. Darin liegt aber kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten.

Ende der Entscheidung

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