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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.1998
Aktenzeichen: IV B 141/96
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 n.F. | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 5 Satz 3 |
Gründe
Im Hauptverfahren streiten die G-KG als Klägerin und der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als Beklagter darüber, ob der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) in den Streitjahren 1986 bis 1988 als Mitunternehmer der Klägerin zu behandeln ist.
Das FA ging im Anschluß an eine Außenprüfung für die Streitjahre davon aus, daß der Beschwerdeführer Mitunternehmer der Klägerin sei. Mit geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden für die Streitjahre 1986 und 1987 sowie mit erstmaligem Feststellungsbescheid für 1988 rechnete es die von der Klägerin an den Beschwerdeführer als Architektenhonorare, Vermittlungsprovisionen und Zinsen erbrachten Leistungen dem Gewinn der Klägerin hinzu und berücksichtigte sie als Sondervergütungen an den Beschwerdeführer. Dessen Zinszahlungen an die Klägerin für von ihr dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen behandelte es jeweils als Einlage.
Der Einspruch der Klägerin, zu dessen Verfahren der Beschwerdeführer hinzugezogen wurde, blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer durch Beschluß vom 7. Oktober 1996 zu dem Klageverfahren der Klägerin notwendig beigeladen. Es hat ihn als Geschäftsführer der Klägerin bezeichnet und die Beiladung damit begründet, daß der Beschwerdeführer wegen der streitigen Frage, ob er Mitunternehmer der Klägerin sei, neben der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) selbst klagebefugt sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Beiladungsbeschluß sei, da er, der Beschwerdeführer, nicht Geschäftsführer der Klägerin sei, falsch begründet und könne deshalb keinen Bestand haben.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Im Hauptverfahren hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. In dem auch dem Beschwerdeführer zugestellten Urteil ist dieser als Beigeladener genannt. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluß vom 6. Mai 1998 als unzulässig verworfen hat.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt insbesondere für Mitberechtigte, die nach dem im Streitfall einschlägigen § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO n.F. (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606) klagebefugt sind (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1992 VII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559).
Im Streitfall richtet sich das Klagebegehren darauf, festzustellen, daß der Beschwerdeführer nicht an den Einkünften der Klägerin beteiligt ist. Das FA hat in den angefochtenen Bescheiden vom 6. August 1991 sowie in der Einspruchsentscheidung vom 15. September 1992 den Beschwerdeführer als Mitunternehmer behandelt und ihm Anteile am Gewinn bzw. Verlust der Klägerin zugerechnet. Die Klagebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich mithin aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Der Umstand, daß das FG den Beschwerdeführer in dem Beschluß über die Beiladung als Geschäftsführer bezeichnete, vermag die Wirksamkeit des ordnungsgemäß begründeten und zugestellten Beschlusses nicht zu berühren.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mitunternehmer der Klägerin war, ist im Verfahren der Hauptsache zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1992 IV B 170/91, nicht veröffentlicht) und vom FG entschieden worden. Eine andere Entscheidung in der Hauptsache ist nicht mehr möglich, denn der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen. Damit ist das FG-Urteil rechtskräftig geworden (§ 115 Abs. 5 Satz 3 FGO).
Ende der Entscheidung
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