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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: IV B 141/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 13. September 1999 zugestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die am 12. Oktober 1999 beim Finanzgericht (FG) eingelegte Beschwerde, mit der die Kläger mitteilten, die Beschwerdebegründung und die Vollmacht werde nachgereicht. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats die Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen hatte, beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 1999 --eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 4. November 1999-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus, die bereits geschriebene Beschwerdebegründung sei von einer Mitarbeiterin nicht abgesandt worden, weil diese der Meinung gewesen sei, die Beschwerdebegründung sei zusammen mit der Vollmacht vorzulegen, die aber noch nicht von den Klägern unterzeichnet gewesen sei. Dem Schreiben lag die Beschwerdebegründung und eine Vollmacht ohne Datum bei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 13. Oktober 1999).

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 115 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils einzulegen und zu begründen. Wird die Frist versäumt, ist die Beschwerde unzulässig. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren ist.

Die Kläger haben die Beschwerde zwar fristgerecht eingelegt. Die Begründung ist jedoch verspätet eingegangen.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Fristversäumnis nach § 56 FGO nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 56/98, BFH/NV 1999, 509, m.w.N.). Es müssen die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen mitgeteilt werden. Erforderlich ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, 548, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Beruft sich ein Kläger --wie im Streitfall-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 1989 III B 107/88, BFH/NV 1990, 649, m.w.N.). Die Kläger haben lediglich vorgetragen, die Beschwerdebegründung sei von einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten nicht abgesandt worden, weil diese noch auf die unterzeichnete Vollmacht gewartet habe und der Auffassung gewesen sei, Begründung und Vollmacht seien zusammen einzureichen. Es fehlt jedoch an jeder Glaubhaftmachung des Vortrags.

Damit lässt sich ein die Anwendung des § 56 Abs. 1 FGO hindernder Organisationsmangel nicht ausschließen. Die aufgezeigten Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs können nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr geschlossen werden; sie gehen zu Lasten der Kläger. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611).

Ende der Entscheidung

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