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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: IV B 142/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
FGO § 116 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 119 Nr. 1 | |
ZPO § 512 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann sich in dem Verfahren wegen Zulassung der Revision nicht auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) berufen, die seiner Meinung nach in dem Verfahren über das Ablehnungsgesuch unterlaufen sind. Der Beurteilung des Revisionsgerichts sind nach § 155 FGO i.V.m. § 512 der Zivilprozeßordnung (ZPO) solche Beschlüsse entzogen, die selbständig mit der Beschwerde angefochten werden können. Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit dem Beschluss unterlaufen sind, können deshalb weder im Revisionsverfahren überprüft werden noch Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein. Der Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs ist selbständig anfechtbar, so dass diesbezügliche Verfahrensfehler nur im Rahmen der gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde zu prüfen sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft.
2. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der Fehler gerügt werden, die im Fall ihres Vorliegens die Voraussetzungen des § 116 FGO erfüllen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Solche Fehler sind ausschließlich mit der zulassungsfreien Revision geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679). So verhält es sich mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe unter Mitwirkung des abgelehnten Richters vor rechtskräftiger Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kein Urteil beschließen dürfen. Der Kläger rügt insoweit eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO, die nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden kann. Eine solche Revision hat der Kläger auch erhoben.
3. Soweit der Kläger geltend macht, der Vorhalt gegenüber der Zeugin sei verfahrensfehlerhaft gewesen, handelt es sich zwar um einen Fehler, der im Revisionsverfahren zu überprüfen wäre. Indessen fehlt es an einer schlüssigen Rüge dieses Fehlers. Eine schlüssige Rüge erfordert neben der Bezeichnung der den Mangel begründenden Tatsachen die Darlegung, dass die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Das ist der Fall, wenn das Gericht von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus bei richtigem Verfahren zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (BFH-Beschluss vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 24, 34, m.w.N.). Mit der Beschwerde werden keine Ausführungen dazu gemacht, inwieweit der behauptete Fehler Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt haben kann. Die formelhafte Behauptung, dass eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre, reicht zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht aus.
Ende der Entscheidung
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