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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IV B 143/04
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 164 Abs. 2 |
Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist nichtselbständig tätig und erzielt außerdem als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Ehefrau erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung 1999 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 13. September 2001 einen Einkommensteuerbescheid 1999. Dabei folgte das FA der Erklärung nicht in allen Punkten, sondern erkannte einige Aufwendungen nicht als Werbungskosten, Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben an. Während des Verfahrens über den daraufhin eingelegten Einspruch erging am 7. Januar 2002 ein zugunsten der Kläger nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Bescheid. Mit der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2002 wurde die Einkommensteuer nochmals herabgesetzt, ohne jedoch dem Begehren der Kläger umfassend zu entsprechen.
Mit der Klage machten die Kläger weiter die Abziehbarkeit der im Einspruchsverfahren nicht anerkannten Beträge geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2004, zu der für die Kläger niemand erschienen war, sagte das FA zu, den angefochtenen Bescheid insoweit zu ändern, als weitere Betriebsausgaben und Werbungskosten berücksichtigt würden. Im Übrigen beantragte das FA, die Klage abzuweisen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch schriftlich zugestelltes Urteil ab und erlegte die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang den Klägern auf. Die Revision ließ es nicht zu.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und machen außerdem geltend, dass zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich sei und dass das angefochtene Urteil auf Verfahrensfehlern beruhe. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 13. November 2004 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Urteilstenor wird von den Entscheidungsgründen nicht getragen und geht in der Sache über die gestellten Anträge hinaus.
Soweit das FA in der mündlichen Verhandlung eine Änderung des angefochtenen Bescheids zugesagt hatte, hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen. Denn nach Auffassung des Gerichts war die angefochtene Festsetzung im Umfang der zugesagten Änderung rechtswidrig. Außerdem hatte das FA insoweit keine Klageabweisung beantragt. Der Entscheidungsausspruch hätte vielmehr dahin gehen müssen, dass der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Steuer auf einen anderen Betrag festgesetzt wird.
Entgegen der aus der Begründung zur Kostenentscheidung erkennbaren Ansicht des FG hat die Zusage des FA noch nicht zu einer Teilerledigung des Rechtsstreits geführt. Den Akten lässt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beteiligten bereits im Hinblick auf die Zusage den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt hätten.
Ende der Entscheidung
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