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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: IV B 143/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch Beschluß vom 29. Oktober 1998 ordnete das Finanzgericht (FG) im Klageverfahren 3 K 6753/93 E an, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Bevollmächtigten zu bestellen habe. Außerdem wies es den Kläger als Bevollmächtigten der Klägerin zurück.

Der vom Kläger persönlich erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen. Die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision oder Beschwerde, und zwar auch für die Beschwerde gegen die Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471; vom 4. April 1996 XI S 11 und 13/96, BFH/NV 1996, 786). Auf den Vertretungszwang hat das FG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen. Der Kläger ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.



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