Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: IV B 143/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Durch Beschluß vom 29. Oktober 1998 ordnete das Finanzgericht (FG) im Klageverfahren 3 K 6753/93 E an, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Bevollmächtigten zu bestellen habe. Außerdem wies es den Kläger als Bevollmächtigten der Klägerin zurück.
Der vom Kläger persönlich erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen. Die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision oder Beschwerde, und zwar auch für die Beschwerde gegen die Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471; vom 4. April 1996 XI S 11 und 13/96, BFH/NV 1996, 786). Auf den Vertretungszwang hat das FG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen. Der Kläger ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.