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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: IV B 144/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 45 | |
FGO § 46 | |
FGO § 45 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 95 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt den Erlass von Steuerrückständen.
Der beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragte Teilerlass war mit Schreiben vom 17. August 1998 abgelehnt worden. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Am 25. September 1998 erhob der Kläger dagegen Klage. Das FA lehnte die Zustimmung zur erhobenen Sprungklage ab, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt sei. Auf den Hinweis des Berichterstatters des Senats des Finanzgerichts (FG), die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig und als Einspruch an das FA abzugeben, machte der Kläger geltend, die Sprungklage sei zulässig, weil die mit dem Erlassantrag befassten Personen befangen seien. Er beantragte, die Sprungklage zuzulassen, hilfsweise, über die Unzulässigkeit der verweigerten Zustimmung verbindlich zu entscheiden.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die für eine Sprungklage erforderliche Zustimmung des FA fehle. Die Klage sei daher als Einspruch zu behandeln, über den das FA zu entscheiden habe.
Da die Voraussetzungen der §§ 45 und 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben seien, sei es nicht möglich, die Sprungklage "zuzulassen". Eine Befreiung von der Durchführung des Vorverfahrens wegen Befangenheit der mit der Sache befassten Amtsträger sei nicht vorgesehen. Da der Kläger der formlosen Abgabe des Einspruchs an das FA widersprochen habe, sei durch Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden (Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 45 Rz. 34).
Im Übrigen sei eine Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht geboten gewesen. Das FG nahm insoweit zur Begründung auf sein Urteil vom 30. Mai 2001 in der Sache III 284/99 Bezug. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die Entscheidung wurde am 25. Juni 2001 zugestellt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Erhebung der Sprungklage sei notwendig gewesen, um dem FA die Möglichkeit einer Nachbesserung zu geben. Das angefochtene Urteil sei im Sinne der Beschneidung des rechtlichen Gehörs nicht akzeptabel und nichtig. Zur weiteren Begründung nimmt der Prozessbevollmächtigte auf sieben beigefügte Anlagen Bezug. In einer weiteren, am 22. September 2001 eingegangenen Begründungsschrift führt der Prozessbevollächtigte ergänzend aus, die Terminierung von 16 verschiedenen Verfahren an einem Tag ohne vorbereitende Aufgliederung und ohne den jeweiligen Zeitpunkt der Verhandlung festzuschreiben, sei ein Verfahrensfehler des FG. Aus einer beigefügten Anlage ergibt sich weiter, dass der Kläger auch geltend macht, die Berichterstatterin und der Vorsitzende Richter am FG seien befangen gewesen.
Die Nichtzulassung der Sprungklage durch das FA sei einer Untätigkeit gleichzusetzen (1991 - Termin 2001). Mithin wäre das FG verpflichtet gewesen, die Tatsache der Nichtbearbeitung angemessen zu bewerten.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Insbesondere liegt ein Verfahrensmangel nicht etwa deshalb vor, weil das FG die trotz fehlender Zustimmung des FA aufrechterhaltene Klage als unzulässig abgewiesen hat. Zwar wird eine Sprungklage, also eine ohne Vorverfahren erhobene Klage, zum Einspruch, wenn das FA die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Durchführung eines Klageverfahrens notwendige Zustimmung verweigert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1987 VI B 111/87, BFH/NV 1988, 508). In diesem Fall hat das FG den Einspruch formlos an das FA abzugeben (BFH-Beschluss vom 10. September 1996 II B 78/96, BFH/NV 1997, 56). Widerspricht der Steuerpflichtige dieser Behandlung mit der Begründung, entgegen der Ansicht des FG habe das FA der Klageerhebung wirksam zugestimmt, ist die Sache durch Beschluss an das FA zu verweisen, wenn dieser Einwand nicht zutrifft (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VIII R 103/72, BFHE 117, 415, BStBl II 1976, 216, sowie Beschluss vom 29. Januar 1986 I B 37/85, BFH/NV 1986, 678). Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Denn der Kläger macht geltend, auf die vom FA verweigerte Zustimmung komme es nicht an. Damit erhebt er den Anspruch, das FG hätte über sein weiterhin als Klage aufrechterhaltenes Begehren gemäß § 95 FGO durch Urteil entscheiden müssen, weil es sich nicht erledigt hatte. In einem solchen Fall muss ausnahmsweise --wie sonst bei einer fehlenden Erledigungserklärung des Klägers wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. März 1996 VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776)-- die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden (Gräber/von Groll, a.a.O., 5. Aufl., § 45 Rz. 34; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 45 FGO Tz. 12; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordung, § 45 FGO Anm. 7; vgl. zu Ausnahmefällen auch Steinhauff in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 45 FGO Rz. 60 Fn. 11). Die Vorschrift des § 45 FGO befreit unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), nicht jedoch von den übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens (BFH-Beschluss vom 11. August 1999 VIII B 113/98, juris); sie schützt insbesondere nicht davor, dass eine ohne durchgeführtes Vorverfahren als Einspruch zu behandelnde Klage, die aufrechterhalten wird, als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger hat einen Verfahrensmangel auch nicht etwa dadurch schlüssig vorgetragen, dass er behauptet, durch das angefochtene Urteil sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit reicht insbesondere die bloße Behauptung, die Terminierung von 16 Verfahren auf einen Zeitpunkt (30. Mai 2001) sei eine wesentliche Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht aus. Das FG hatte zudem in der Ladung, die der Kläger am 9. April 2001 erhalten hatte, darauf hingewiesen, für jedes der einzelnen Verfahren stehe ausreichend Zeit zur Verfügung, weil andere Verfahren nicht terminiert worden seien.
Die kommentarlos eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579) sagt nichts dazu aus, ob und ggf. aus welchen Gründen der Kläger tatsächlich an der Wahrnehmung des anberaumten Termins verhindert gewesen sein soll (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2001 X B 12/01, juris, und vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365). Zwar reicht die Vorlage eines privatärztlichen Attestes in der Regel aus, wenn sich daraus die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Entsprechende Gründe sind hier aber nicht dargelegt worden. Vor allem bei "in letzter Minute" eingehenden Anträgen auf Vertagung oder Verlegung eines Termins muss das Gericht jedoch selbst urteilen können, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, und vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902).
Ebenso reicht --ungeachtet seines verspäteten Vortrags-- der bloße Hinweis darauf, das FG sei mehrheitlich befangen gewesen, nicht aus. Hinzu kommt, dass das FG durch den Beschluss vom 17. Mai 2001 das Gesuch, die Berichterstatterin für befangen zu erklären, bereits abgelehnt hat. Auch damit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander.
Im Übrigen genügt die bloße Bezugnahme auf die offenbar vom Kläger selbst stammenden, aber nicht einmal unterschriebenen Schriftstücke nicht als Begründung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2001 I B 103/01, BFH/NV 2002, 518, m.w.N.). Denn vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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