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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: IV B 144/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 94
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 8
ZPO § 162 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (dazu unter 1.) noch hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (dazu unter 2.) oder einen Verfahrensmangel dargelegt (dazu unter 3.).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Allgemeines Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage besteht, wenn sie sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in ihrer Beantwortung führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

b) Die Klägerin hält folgende Rechtsfragen für klärungsbedürftig:

"(1) Hat der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten bei Abgabe einer Erledigungserklärung wissen oder wissen können, was für Sachverhaltskomplexe sie für erledigt erklären, besonders, wenn diese über längere Zeit nicht mehr Gegenstand der Erörterung waren, selbst wenn ein sachkundiger Prozessbevollmächtigter die Erledigungserklärung abgibt?

(2) Ist bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 76 Abs. 2 FGO über den konkreten Umfang der Erledigungserklärung der Rechtsstreit fortzusetzen, da sich das Gericht schon gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) nicht darauf berufen kann, dass der Klägervertreter die Hauptsache eindeutig für erledigt erklärt habe?

(3) Wenn Streit über die Erledigungserklärung besteht, ist dann die der Verpflichtung des FA folgende Erledigungserklärung, die in einer Sitzung vor dem FG abgegeben wurde, als Teilerledigungserklärung über die unstreitig erzielte Einigung zu werten und das Verfahren fortzuführen, weil den Vorsitzenden eine Klarstellungspflicht bei der Protokollierung trifft, dies wenigstens bei streitigen Sachverhalten, die über längere Zeit nicht mehr angesprochen worden waren?"

c) Die Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit es nicht bereits an der Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit fehlt, sind sie nicht klärungsbedürftig.

aa) Die Frage zu (1) ist nicht klärungsbedürftig.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die richterliche Hinweispflicht in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben soll, ohne dass dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird; die Rechtsverwirklichung soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtssuchenden scheitern (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 I B 91/06, BFH/NV 2007, 934, unter II.1. der Gründe). Daher sind individuelle, von Fall zu Fall zu bestimmende Maßstäbe an die Beachtung der Hinweispflicht anzulegen, die entscheidend von der Rechtskunde der Beteiligten abhängen, im Wesentlichen also davon, ob diese fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 357; vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, BFH/NV 2004, 800, und vom 26. April 2005 VII B 10/05, BFH/NV 2005, 1362).

Die Hinweispflichten entfallen zwar auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, m.w.N.). Jedoch stellt das Unterlassen eines solchen Hinweises bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten regelmäßig keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817; vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012; vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182, jeweils m.w.N., und vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).

Es ist daher nicht klärungsbedürftig, dass ein durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter bei Abgabe einer Erledigungserklärung selbst wissen muss, welche Sachverhaltskomplexe er für erledigt erklärt. Eines richterlichen Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO bedarf es nicht, sofern nicht erkennbar ein Versehen vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 X B 16/02, BFH/NV 2003, 1212, unter II.1.b aa der Gründe).

bb) Die Frage zu (2), ob bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts zum Umfang der Erledigungserklärung der Rechtsstreit fortzusetzen ist, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

Geklärt ist, dass das Verfahren fortzusetzen ist, wenn nach einer Kostenentscheidung wegen Erledigung der Hauptsache (§ 138 Abs. 1 FGO) Streit darüber entsteht, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben. Kommt das FG dann zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist (BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471, unter 2. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz 24).

So ist das FG im Streitfall verfahren. Das FA hatte im Erörterungstermin am 25. Januar 2007 den Erlass von Änderungsbescheiden zugesagt. Der Vertreter der Klägerin hatte sich damit einverstanden erklärt und sein Klagebegehren im Übrigen zurückgezogen. Daraufhin hatten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und sich über die Verteilung der Kosten verständigt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2007 hatte das FG über die Kosten entschieden. Nachdem die Klägerin wegen eines vergessenen Streitpunktes Einwände gegen die Erledigung erhoben hatte, hat das FG --in Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen-- das Verfahren fortgeführt und durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.

Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1.c aa ergibt-- nicht vor, so dass es auch an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage fehlt.

cc) Der Frage zu (3) mangelt es an Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Soweit es um die Auslegung der Erledigungserklärung geht, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit; nicht klärungsfähig ist, ob ein Verstoß gegen Hinweispflichten des Gerichts zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

Die Bestimmung des Streitgegenstandes fällt in die Verantwortung des Klägers, wie aus der Dispositionsmaxime folgt (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht deshalb daran gebunden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 1. April 2004 VIII R 55/03, BFH/NV 2004, 1392; BFH-Beschluss vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413; Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz 11, m.w.N.). Geklärt ist außerdem, dass es bei der Auslegung von Prozesserklärungen auf den objektiven Erklärungswert aus Empfängersicht ankommt (u.a. BFH-Beschluss vom 28. November 1997 I B 84/97, BFH/NV 1998, 712; Gräber/von Groll, a.a.O., Vor § 33 Rz 14, m.w.N.).

Vorliegend haben die Beteiligten eindeutig und unmissverständlich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um eine Teilerledigungserklärung handeln könnte, lagen nicht vor. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Klägerin bei Abgabe der Erledigungserklärung einen über längere Zeit nicht mehr angesprochenen Streitpunkt nicht bedacht hat. Eine Hinweispflicht des FG gegenüber der durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin ergibt sich daraus --jedenfalls sofern es sich nicht um ein erkennbares Versehen handelt-- nicht (siehe oben unter 1.c aa). Die Klägerin beruft sich daher zu Unrecht auf den vom BFH mit Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 15/04 (BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644) entschiedenen Fall einer Klagerücknahme, die auf einem unzutreffenden Hinweis des Gerichts beruhte und deshalb unwirksam war; damit ist der Streitfall nicht vergleichbar.

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision. In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes stimmen daher insoweit mit denen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind, überein (Senatsbeschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Diese Anforderungen sind im Streitfall aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht erfüllt.

b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die von der Klägerin geltend gemachte greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des FG lässt sich den vorgetragenen Gründen nicht entnehmen.

aa) Zu greifbarer Gesetzwidrigkeit führende materielle Rechtsfehler können die Zulassung der Revision eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Davon ist auszugehen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

bb) Anders als die Klägerin meint, musste das FG jedoch auf eine Versäumung der Hinweispflichten nicht eingehen. Denn es hat --wie dargelegt-- seine Hinweispflichten nicht verletzt. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Klägerin wegen des von ihr bei der Erledigungserklärung nicht berücksichtigten Streitpunktes mehrere Jahre zuvor die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte. Maßgeblich sind die Erklärungen im vorliegenden Verfahren.

Der Darlegung der Klägerin lassen sich auch keine tatsächlichen Feststellungen entnehmen, die das FG noch hätte treffen müssen. Es hat --entgegen der Darstellung der Klägerin-- in der angefochtenen Entscheidung Feststellungen zum Vorbringen der Klägerin zu diesem Streitpunkt getroffen. Denn es hat festgestellt, dass die Klägerin dazu zuletzt am 27. Mai 2005 vorgetragen hatte; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nach der Erledigungserklärung am 21. März 2007 telefonisch mitgeteilt, der Streitpunkt sei im Laufe des Verfahrens "aus den Augen verloren" worden. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären.

3. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte.

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes dargelegt werden. Das erfordert eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26).

b) Soweit die Klägerin geltend macht, das Protokoll des Erörterungstermins sei nicht verlesen worden (§ 94 FGO i.V.m. § 162 der Zivilprozessordnung --ZPO--), hat sie damit einen Verfahrensmangel schon deshalb nicht dargelegt, weil sie selbst nicht behauptet, dass die abgegebene Erklärung unzutreffend wiedergegeben worden sei; sie macht lediglich geltend, diese sei nicht wirksam bzw. anders auszulegen. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Protokoll die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde fehlt, weil das FG die Erledigungserklärungen nicht gemäß § 94 FGO, § 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO verlesen hat, und ob die Klägerin gegebenenfalls auf ihr Rügerecht verzichtet hat, wofür der Vermerk "laut diktiert und genehmigt" spricht.

c) Einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. In dem unterlassenen Hinweis auf den in der Vergangenheit geltend gemachten, bei der Erledigungserklärung nicht ausdrücklich berücksichtigten Streitpunkt liegt kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; entgegen der wiederholten Behauptung der Klägerin war das FG zu einem solchen Hinweis auch nicht verpflichtet (siehe oben unter 1.c aa).

d) Ebenso wenig hat die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt.

Zwar kann sich aus § 76 Abs. 2 FGO und aus dem Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) eine Verpflichtung des FG ergeben, den Beteiligten Hinweise zu geben. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 18. August 2006 IV B 101/05, BFH/NV 2007, 202, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.).

Vorliegend ging es jedoch um einen von der Klägerin früher selbst vorgebrachten Streitpunkt; das Gericht war insoweit auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu einem Hinweis verpflichtet. Ebenso wenig konnte die Klägerin im Hinblick auf die von ihr abgegebenen Erklärungen und nach dem zunächst ergangenen Kostenbeschluss überrascht sein, dass das FG den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt angesehen hat. Im Übrigen hat das FG --entgegen der Darstellung der Klägerin-- das Verfahren nach Abgabe der Erledigungserklärungen fortgesetzt; es hat am 18. Oktober 2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und daran anschließend durch Urteil festgestellt, dass die Hauptsache erledigt war. Eine darüber hinausgehende Fortsetzung des Verfahrens kam --entgegen der Ansicht der Klägerin-- angesichts der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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