Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: IV B 150/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachaufklärung, hinsichtlich derer es obendrein an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen fehlt (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, und vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76), können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht mehr gehört werden. Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, und vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531). Der Kläger und seine beiden Prozessbevollmächtigten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Erörterung des Sach- und Streitstands und der Stellung ihrer Klageanträge rügelos zur Sache eingelassen und damit das Rügerecht verloren.

Die Kläger berufen sich zwar auf eine Äußerung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung: "das brauchen wir nicht zu erörtern, wir haben darüber bereits unsere Meinung". Sie tragen aber weder vor, zu welcher Frage sie sich nicht haben äußern dürfen, noch dass sie die Verletzung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung gerügt hätten. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 ist eine derartige Rüge auch nicht erhoben worden. Der ausführlichen Niederschrift über die mündliche Verhandlung lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass die fachkundig vertretenen Kläger während der nahezu dreistündigen mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Anträge zu begründen.

2. Im Übrigen haben sich die Kläger auch auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO bezogen. Insoweit fehlt es aber sowohl an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) als auch an Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Kläger haben weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, die im Streitfall klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre, noch haben sie schlüssig vorgetragen, dass eine Entscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung oder wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Sie haben sich vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung mit der Vorentscheidung auseinander gesetzt, damit aber keine Zulassungsgründe in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

3. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung eine "Sachverhaltsberichtigung" fordern und eine unzutreffende Darstellung des Sachverhalts im Urteil des FG rügen, hätten sie eine Tatbestandsberichtigung beantragen müssen (§ 108 Abs. 1 FGO und dazu u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 42/99, BFH/NV 2000, 1105, zu II. Nr. 6. der Gründe). Das gilt auch für solche Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt werden, aber entscheidungserheblich sind (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I R 91/93, BFH/NV 1995, 1063, m.w.N.; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 108 FGO Rz. 2).

Ende der Entscheidung

Zurück