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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: IV B 151/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 2. und 3. zulässig ist.
a) Zwar hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger zu 2. und 3. als zulässig angesehen, weil die Kläger zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden waren. Insoweit besteht eine Beschwerdebefugnis der Kläger zu 2. und 3.
b) Allerdings können die Kläger zu 2. und 3. eine Klagebefugnis nur insoweit haben, als die Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren beanstandet wird. Denn Einspruchs- und Klagebefugnis gegen einen Gewerbesteuermessbescheid stehen nur der Personengesellschaft selbst zu; Rechte der Gesellschafter können durch einen Gewerbesteuermessbescheid nicht verletzt sein (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 19). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde könnten die Kläger zu 2. und 3. danach nur geltend machen, dass das FG diese Rechtslage verkannt habe. Diesbezügliche Rügen, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnten, werden von den Klägern zu 2. und 3. jedoch nicht erhoben.
c) Selbst wenn die Kläger zu 2. und 3. aber auch Rügen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids erheben könnten, hätten diese nach Maßgabe der nachstehenden Entscheidungsgründe keinen Erfolg.
2. Die Beschwerde der Klägerin zu 1. ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht entscheidungserheblich von den in der Beschwerde genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
a) Soweit die Klägerin zu 1. sich darauf beruft, die Veräußerung A sei als Veräußerung von Anlagevermögen im Rahmen einer Unternehmensveräußerung zu würdigen, so dass es nach der Rechtsprechung des BFH nicht zur Umqualifizierung ihrer Einkünfte komme, steht das einer Berücksichtigung von zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken als Zähl-Objekte nicht entgegen. Einerseits hat es für die Eigenschaft als Zähl-Objekt keine Bedeutung, ob ein Grundstück dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet worden ist. Andererseits ergibt sich ggf. erst aus der zusammengefassten Betrachtung mehrerer Unternehmen, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch in Bezug auf ein zunächst dem Anlagevermögen zugeordnetes Grundstück besteht, so dass das Grundstück in Wahrheit Bestandteil des Umlaufvermögens ist. Steht die Veräußerung des betreffenden Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, ändert dies nichts daran, dass der auf das Grundstück entfallende Gewinn noch ein Gewinn aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ist und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, sowie das auch vom FG zitierte BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467 zur ähnlich gelagerten Frage nach der einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung). Es kommt deshalb auch nicht auf die mit der Beschwerde besonders hervorgehobene Frage an, ob die Klägerin zu 1. bereits vor der Veräußerung einen eigenständigen Gewerbebetrieb unterhalten hat oder ob das Stadium der Betriebseröffnung noch nicht erreicht war, wie das FG angenommen hat. Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56/97 (BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735) kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil Gegenstand jener Entscheidung kein gewerblicher Grundstückshandel war.
b) Der Hinweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4. der Gründe) geht fehl. Denn die Ausführungen beziehen sich auf eine Personengesellschaft, bei der ein Dritter beteiligt ist, der nicht zum "Grundstückshändler wider Willen" werden soll. Im Streitfall sind aber personenidentische Personengesellschaften zu beurteilen.
Ende der Entscheidung
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