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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: IV B 152/08
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 251
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und 2.) sind Gesellschafter einer GbR, die sich im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an einem in Russland betriebenen Einzelhandelsgeschäft beteiligte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für das Streitjahr (2005) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.

Die gegen die Ansicht des Finanzgerichts, nach der nur ein hinreichend konkretisiertes, d.h. ernst gemeintes Investitionsvorhaben zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung berechtige, erhobenen Rügen vermögen nicht durchzugreifen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

3.

Dem Antrag der Kläger, mit Rücksicht darauf, dass nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A. nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die im anhängigen Verfahren zu beurteilende (atypisch) stille Beteiligung zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen sei, das Ruhen des Beschwerdeverfahrens nach § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO anzuordnen, kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]).

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