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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: IV B 153/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, ist die Beschwerde unzulässig, denn die Darlegungen in der Beschwerdeschrift entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).

Weder führt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus, warum in der mündlichen Verhandlung von ihren Prozeßbevollmächtigten kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist, noch trägt sie vor, anhand welcher Beweismittel das Finanzgericht (FG) weitergehende Feststellungen hätte treffen sollen und welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte.

2. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht wird, ist die Beschwerde zumindest unbegründet.

Die generellen Voraussetzungen für eine Sanierungseignung sind vom BFH bereits geklärt. Wie der Senat in dem vom FG zitierten Urteil vom 20. Februar 1986 IV R 172/84 (BFH/NV 1987, 493) ausgeführt hat, ist die Sanierungseignung nur gegeben, wenn das Unternehmen insbesondere nach der erwarteten Ertragsentwicklung im Zeitpunkt des Erlasses als lebensfähig angesehen werden kann. Sanierungseignung bedeutet weiterhin, daß der Schulderlaß allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen das Überleben des Betriebes herbeizuführen geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501). In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, welche Zahlungsverpflichtungen das Unternehmen im Zeitpunkt des Schulderlasses hat, wie weit diese Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäft erfüllt werden können und ob nach Fortfall der erlassenen Schulden die Zahlungsfähigkeit als gesichert angesehen werden kann. Zu den Zahlungsverpflichtungen gehören danach auch Tilgungsleistungen für verbliebene Verbindlichkeiten, denn wenn die voraussichtlich erzielbaren Erträge nicht zur Erbringung dieser Leistungen ausreichen würden, träte erneut Zahlungsunfähigkeit ein.

Sofern die von der Klägerin herausgearbeitete Rechtsfrage dahin zu verstehen sein sollte, ob eine Sanierungseignung auch dann vorliegt, wenn die Zahlungsfähigkeit durch Reduzierung der Tilgungsleistung bereits kurz nach dem Forderungserlaß im Wege einer Umschuldung auf längerfristig zu tilgende Kredite sichergestellt werden kann, ist diese Frage im Streitfall nicht klärungsfähig. Das FG hat eine derartige Umschuldungsmöglichkeit nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil die nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene Feststellung getroffen, die Rückführung der Kredite sei nur aus den Veräußerungserlösen der beiden verbliebenen Schiffe möglich gewesen.

Ende der Entscheidung

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