Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: IV B 154/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die Rügen sind nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend erhoben worden.

1. Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern ihm das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen nicht dar, zu welchen Tatsachen sie sich nicht haben äußern können. Soweit sie die Entwicklung der Umsätze in Folgejahren ansprechen und meinen, dass sie dazu noch Beweise hätten vorlegen können, führen sie nicht aus, um welche Beweismittel es sich gehandelt hätte und welchen Inhalt sie gehabt hätten. Außerdem verkennen sie, dass das FG den Folgejahren als Indiz keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, weil es die "Wirtschaftlichkeitsberechnung" als ein zeitnäheres und aussagekräftigeres Indiz für die bestehenden Gewinnerwartungen betrachtete. Es bestand dementsprechend keine Veranlassung dazu, die Kläger zur Ergänzung ihres Sachvortrags betreffend die Folgejahre aufzufordern.

Aus der fehlenden Entscheidungserheblichkeit für das FG erklärt sich auch, dass im Urteil zu dem sonstigen Vorbringen der Kläger keine Ausführungen gemacht werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es darf insbesondere Vorbringen unerörtert lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288, 293; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946).

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss mit der Beschwerde schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).

Die Beschwerde bezieht sich insoweit lediglich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Diese Richtlinie betrifft ausschließlich das Umsatzsteuerrecht, wobei Art. 4 eine Regelung zum Begriff des Steuerpflichtigen im Sinne des Umsatzsteuerrechts enthält. Die Kläger machen keine Ausführungen, inwieweit diese Regelung Bedeutung für die angefochtene Entscheidung betreffend Gewinnfeststellung haben soll. Weshalb die Rechtsprechung zur Liebhaberei im Hinblick auf die genannte EU-Richtlinie nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, wie die Kläger meinen, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht zu erkennen.



Ende der Entscheidung

Zurück