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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: IV B 155/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO a.F.
Vorschriften:
AO 1977 § 233a | |
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Strittig ist die Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten ihre Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 am 19. Mai 1995 bzw. am 13. November 1995 abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheiden vom 7. Juli 1997 mit der Veranlagung zur Einkommensteuer auch Zinsen fest, und zwar 405 DM zur Einkommensteuer 1993 und 240 DM zur Einkommensteuer 1994. Mit der Klage machten die Kläger geltend, die Zinsen seien nur durch die lange Dauer der Bearbeitung durch das FA entstanden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, die Festsetzung von Zinsen sei auch dann verfassungsgemäß, wenn das FA die lange Verfahrensdauer schuldhaft verursacht habe. Über einen Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Das FG ließ die Revision nicht zu. Die Entscheidung wurde den Klägern am 1. November und dem FA am 31. Oktober 2000 zugestellt.
Mit der beim FG am 1. Dezember 2000 eingegangenen Beschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; auch sei ihnen rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Zur weiteren Begründung erbitten sie eine Frist bis zum 31. Januar 2001.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Da die Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde, richtet sich die Zulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Danach ist die Beschwerde unzulässig. Die Kläger haben innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung --FGO a.F.--) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht nämlich nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung; vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die maßgebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 117, m.w.N.). Auch ist die Rechtssache nicht offensichtlich von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. insoweit Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312).
Ferner haben die Kläger keine Tatsachen angegeben, die den behaupteten Mangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben könnten (s. hierzu z.B. Dürr, a.a.O., § 115 Rz. 124, m.w.N.).
Die Monatsfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht nicht verlängerbar (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1994 IV B 7/94, BFH/NV 1995, 678).
Ende der Entscheidung
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