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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: IV B 158/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muss schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es ist nicht einmal erkennbar, welche Rechtsfrage genau in einem Revisionsverfahren geklärt werden sollte und woraus sich ggf. die Klärungsbedürftigkeit ergeben könnte. Im Kern wird mit der Beschwerde vielmehr vorgetragen, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Die Rüge eines Rechtsfehlers kann aber nach § 115 Abs. 2 FGO für sich genommen nicht zur Zulassung der Revision führen.
2. Soweit die Kläger geltend machen, die Darstellung der Buchungsvorgänge durch das Finanzgericht sei nicht zutreffend, liegt darin auch keine zulässige Verfahrensrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn dazu wäre u.a. erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, dass ein entsprechender Beweisantrag übergangen wurde bzw. dass sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen; außerdem, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).
3. Der Hinweis des Klägers und Beschwerdeführers auf das Senatsurteil vom 24. Februar 2000 IV R 6/99 (BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297) kann nicht im Hinblick auf eine nachträglich eingetretene Divergenz zur Zulassung der Revision führen. Zwar darf für die Revisionszulassung eine Divergenzentscheidung herangezogen werden, die erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist. Das setzt jedoch voraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zuvor ordnungemäß erhoben und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1995 VIII B 105/94, BFH/NV 1995, 808; vom 16. Dezember 1999 IV B 32/99, nicht veröffentlicht). Daran fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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