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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.1998
Aktenzeichen: IV B 159/96
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 90 Abs. 2 | |
AO 1977 § 160 |
Gründe
1. Die gerügten Divergenzen liegen nicht vor.
a) Urteil vom 25. August 1986 IV B 76/86 (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481)
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) enthält --soweit entscheidungserheblich-- den Rechtssatz, daß die Empfänger nicht in ausreichender Weise benannt sind, wenn beispielsweise die Anschrift fehlt. Zur Frage der Beweislast nimmt das Urteil nicht Stellung. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann im Anwendungsbereich des § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) die Frage der objektiven Beweislast (Feststellungslast) eine Rolle spielen, nämlich dann, wenn sich das Finanzgericht (FG) nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht davon überzeugen kann, daß es sich bei der benannten Person um den Empfänger handelt. Hiervon ist das FG ausgegangen, weil es --zu Recht oder zu Unrecht-- die Zeugen A und B für unerreichbar hielt.
b) Urteil vom 6. November 1987 III R 241/83 (BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438)
In diesem Urteil heißt es, daß § 90 Abs. 2 AO 1977 den Untersuchungsgrundsatz, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschließlich der übrigen allgemeinen Beweisregeln nicht ausschließe. § 90 Abs. 2 AO 1977 führt demnach nicht zu einer Umkehrung der Beweislast zuungunsten des Steuerpflichtigen. Davon ist das FG aber auch nicht ausgegangen. Es gelangte vielmehr wegen der von ihm angenommenen Unerreichbarkeit der Zeugen zu einem non liquet. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Beweislastregeln.
c) Ob eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 20. Dezember 1995 I B 111/94 (BFH/NV 1996, 383) vorliegt, braucht nicht entschieden zu werden. Eine Divergenz zu diesem Urteil, das wegen seines Abdrucks in der April-Nummer der BFH/NV bei Abfassung der im Dezember 1996 verfaßten Beschwerdebegründung bekannt war, ist nicht geltend gemacht.
2. Verfahrensmängel sind nicht in ordnungsgemäßer Weise geltend gemacht.
Die vom FG als entscheidend angesehene Rechtsfrage lautete, wer im Streitjahr Inhaber der Aktien der X-AG war. Die rechtliche Sicht des FG ist insoweit maßgeblich (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 39, m.w.N.). Die Kläger haben nicht vorgetragen, daß der Zeuge A, den zu stellen sie nötigenfalls bereit waren, hierzu eine Aussage hätte machen können.
Es stellt sich demnach nur die Frage, ob sich dem FG die Notwendigkeit aufdrängen mußte, den angeblichen Inhaber der Aktien der X-AG, B, als Zeugen zu vernehmen und einen entsprechenden Beschluß zu fassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 383). Da das FG selbst ausgeführt hat, wie das von ihm für erheblich gehaltene Beweisthema gelautet hätte, brauchten die Kläger in der Beschwerde hierzu nicht Stellung zu nehmen. Sie hätten aber darlegen müssen, daß sie die Möglichkeit gehabt hätten, B als Zeugen zu stellen. Das ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes und einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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