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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: IV B 16/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) darauf aufmerksam, dass das Finanzgericht (FG) das von den Klägern genannte Urteil des BFH vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497) --auf S. 20 seines Urteils-- zitiert hat. Das FG hat zudem ausdrücklich die von den Klägern genannten Rechtssätze des BFH-Urteils herangezogen, wonach bei Grundstücken und Gebäuden der gemeine Wert regelmäßig dem Verkehrswert entspricht und dass es sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles richte, welchem der --einander gleichwertig gegenüberstehenden-- Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes (Sachwert-, Ertrags- und Vergleichswertverfahren) der Vorzug zu geben sei. Da das FG auf die Gegebenheiten des Streitfalls abgestellt hat, liegt demgemäß keine Divergenz vor.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das FG nach den Angaben der Kläger in dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen an dem Gutachten des Katasteramtes und damit an dem von diesem herangezogenen Sachwertverfahren orientiert haben soll, das nach dem BFH-Urteil in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497 in der Wertermittlungsverordnung keine Grundlage finden soll. Wie sich schon aus dem Leitsatz dieses Urteils ergibt, soll die vorrangige Anwendung des Ertragswertverfahrens ohnedies nur für Geschäftsgrundstücke gelten, die üblicherweise vermietet werden (wie Bürohäuser und Ladengeschäfte). Da die Beteiligten einverständlich die Betriebsaufgabe auf den erklärten Aufgabezeitpunkt, den 30. Juni 1990, bezogen haben, waren die strittigen Grundstücke abgesehen davon auch --zumindest zu diesem Zeitpunkt-- noch nicht verpachtet.



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