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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: IV B 160/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 79b
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert-- in zulässiger Weise dargetan.

Der Beschwerdebegründung zufolge soll unzureichende Sachverhaltsaufklärung gemäß § 76 FGO gerügt werden. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung kann in verschiedener Weise verletzt werden. In Betracht kommen Übergehen von Beweisanträgen, Nichterhebung von sich aufdrängenden Beweisen, Verletzung der Hinweispflicht, Nichtzugrundelegung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. hierzu im Einzelnen und zu den notwendigen Darlegungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69 bis 72, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Beschwerdebegründung lässt aber nicht erkennen, in welcher Weise das Finanzgericht (FG) gegen § 76 FGO verstoßen haben soll.

Erst aus dem Inhalt des nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen --und damit grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigenden (s. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1999 V B 130/98, BFH/NV 1999, 993)-- Schriftsatzes vom 29. März 2007 lässt sich schließen, dass die Kläger die Nichtvernehmung von Zeugen rügen wollen. Dem Schriftsatz lässt sich aber weder entnehmen, dass entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind noch aus welchem Grund sich dem FG die Vernehmung dieser Zeugen hätte aufdrängen müssen.

Auch ein Verstoß gegen § 79b FGO ist nicht in zulässiger Weise dargelegt. Die Kläger meinen wohl auch eher, das FG habe den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke nicht in Erwägung gezogen. Hierfür besteht jedoch kein Anhaltspunkt.

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