Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: IV B 160/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 79b | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert-- in zulässiger Weise dargetan.
Der Beschwerdebegründung zufolge soll unzureichende Sachverhaltsaufklärung gemäß § 76 FGO gerügt werden. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung kann in verschiedener Weise verletzt werden. In Betracht kommen Übergehen von Beweisanträgen, Nichterhebung von sich aufdrängenden Beweisen, Verletzung der Hinweispflicht, Nichtzugrundelegung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. hierzu im Einzelnen und zu den notwendigen Darlegungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69 bis 72, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Beschwerdebegründung lässt aber nicht erkennen, in welcher Weise das Finanzgericht (FG) gegen § 76 FGO verstoßen haben soll.
Erst aus dem Inhalt des nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen --und damit grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigenden (s. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1999 V B 130/98, BFH/NV 1999, 993)-- Schriftsatzes vom 29. März 2007 lässt sich schließen, dass die Kläger die Nichtvernehmung von Zeugen rügen wollen. Dem Schriftsatz lässt sich aber weder entnehmen, dass entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind noch aus welchem Grund sich dem FG die Vernehmung dieser Zeugen hätte aufdrängen müssen.
Auch ein Verstoß gegen § 79b FGO ist nicht in zulässiger Weise dargelegt. Die Kläger meinen wohl auch eher, das FG habe den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke nicht in Erwägung gezogen. Hierfür besteht jedoch kein Anhaltspunkt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.