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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: IV B 161/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 86 |
Gründe:
I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. (Klägerinnen zu 2. und 3.) waren Gesellschafter der im Jahre 1993 gegründeten X-GbR (Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. --Klägerin zu 1.--; Gesellschaftszweck: Betrieb einer Gemäldegalerie, Erwerb und Vermietung von Bildern und Kunstwerken). Erklärungsgemäß ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr (1993) zunächst von einem Verlust in Höhe von rd. 2,8 Mio. DM aus, der auf der Inanspruchnahme von Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruhte. Dem lag der (behauptete) Erwerb von insgesamt 4 000 Bildern zu einem Pauschaleinzelpreis (jeweils 720 DM) von einer in Liechtenstein ansässigen und durch einen Herrn Y vertretenen Gesellschaft zugrunde. Im Anschluss an eine Außen- sowie eine Steuerfahndungsprüfung erkannte das FA den Verlust nicht mehr an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) konnte sich auch nach Vernehmung des Zeugen Z --dem Ehemann der Klägerin zu 2.--, der nach seiner Einlassung im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit seiner Ehefrau am Tag der Lieferung der Bilder einen Barscheck über 2,8 Mio. DM eingelöst und anschließend den Barbetrag Herrn Y ausgehändigt habe, nicht davon überzeugen, dass der Geldabfluss im Zusammenhang mit dem Betrieb der X-GbR (Verwendung zum Erwerb von Bildern) gestanden habe. Hierzu führte das FG unter anderem aus, dass der Beweiswert der vorgelegten Rechnung vom 27. Dezember 1993 (bezügl. der Bilder) gering sei, da sie von Herrn Y, dessen Aufenthalt von den Klägerinnen nicht mehr ermittelt werden könne, nicht unterschrieben worden sei. Zudem fehle eine Quittung von Herrn Y über den Empfang des Geldbetrags. Hinzu komme, dass bis zur Erhebung der Klage die Sofortabwicklung des Kaufs durch Übergabe des Barschecks an Herrn Y behauptet worden sei, sich diese Sachverhaltsdarstellung aber angesichts dessen, dass der Empfang des Scheckbetrags von der Klägerin zu 2. selbst auf dem Scheck quittiert worden sei, als nicht (mehr) haltbar erwiesen habe. Eine verständliche Erklärung zu diesen unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen habe der Zeuge Z nicht geben können. Schließlich habe der Zeuge Z sich nicht daran erinnern können, an welchem Ort Herr Y sich zum Zeitpunkt der nunmehr behaupteten Abhebung des Scheckbetrags durch die Eheleute Z aufgehalten habe. Auch dies zeige, dass der Zeuge keine "erinnerten Einzelheiten des Bezahlvorgangs wiedergegeben habe".
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsvoraussetzungen.
Die Klägerinnen rügen im Wesentlichen, dass das FG gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) verstoßen habe, weil es keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen mit dem Ziel ergriffen habe, die Rechnung vom 27. Dezember 1993 einschließlich der von Herrn Y unterschriebenen Quittung aufzufinden. Hierzu hätte es der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte betreffend die Klägerin zu 3. bedurft (vgl. § 86 FGO), in der sich lt. Inhaltsverzeichnis die Rechnung befunden habe. Aus der vorgelegten (Rechnungs-)Kopie sei ersichtlich, dass der Rechnung ein Beleg --"nach Auffassung der Klägerinnen die von Herrn Y unterschriebene Quittung"-- angeheftet gewesen sei. Beides habe sich --worüber der zuständige Fahndungsprüfer sicher Auskunft geben könne-- im Gewahrsam der Steuerfahndungsstelle befunden.
Die Rüge ist nicht schlüssig. Zum einen fehlt jeglicher Vortrag dazu, weshalb die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertretenen Klägerinnen nicht von sich aus die Beiziehung der Ermittlungsakten sowie die Vernehmung des Steuerfahndungsprüfers beantragt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, 884). Zum anderen kann dem Vortrag nicht entnommen werden, dass sich dem FG die nunmehr begehrte weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70). Insbesondere gibt die vorgelegte Rechnungskopie keinen konkreten Anhalt dafür, dass ihr eine --zumal unterschriebene-- Quittung angeheftet war; auch die Beschwerdeschrift kann dies letztlich nur behaupten.
Ende der Entscheidung
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