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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: IV B 162/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Form gerügt. Sie haben es insbesondere versäumt, zu jedem der streitigen Punkte darzulegen, warum sie die nach ihrer Auffassung unzureichende Sachaufklärung nicht schon --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- vor dem Finanzgericht (FG) gerügt haben, obwohl sie in diesem Termin und während des gesamten Verfahrens durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, oder weshalb diesem eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat insoweit auf seinen Beschluss gleichen Datums in der Sache IV B 161/03.
Dies gilt auch für die verzichtbare Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG die geltend gemachten Kontogebühren in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert habe. Im Übrigen hatten die Beteiligten ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausreichend Gelegenheit sich zu allen Streitpunkten ausführlich zu äußern. Soweit die Kläger die Beanstandung materiell-rechtlicher Fehler der angefochtenen Entscheidung lediglich in die Rüge eines Verfahrensmangels gekleidet haben, liegt ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor. Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss IV B 161/03 zu 2.b der Gründe).
2. Ist danach auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung in Bezug auf die Streuobstwiese bereits unzulässig, weil die Kläger es versäumt haben, vorzutragen, dass sie spätestens in der mündlichen Verhandlung auf eine ernsthafte Erzielung von Einkünften aus Obstbau gerichtete Beweisanträge gestellt haben, so weist der Senat in der Sache auf Folgendes hin: Selbst wenn man im Streitfall von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausginge, mit der Folge, dass bei Verwirklichung eines Gewinnrealisierungstatbestands auch die stillen Reserven im Grund und Boden zu versteuern wären, so könnten sich jedenfalls die von den Klägern unsubstantiiert geltend gemachten Verluste nicht auswirken. Ein solcher Betrieb unterläge nämlich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, die grundsätzlich nicht zu Verlusten führt und nur dann nicht anzuwenden wäre, wenn --anders als im Streitfall-- ein Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung vorgelegen hätte (§ 13a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
3. Schließlich haben die Kläger auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Kläger haben insoweit vorgetragen, ungeachtet der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 1997 II B 33/97 (BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515) sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Umstand, dass der Gesetzgeber das Vermögensteuergesetz (VStG) nicht aufgehoben habe, dazu zwinge, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) dahin gehend auszulegen, dass alle Festsetzungen von Vermögensteuer nach dem 31. Dezember 1996 als verfassungswidrig zu beurteilen seien.
Nach dem von den Klägern selbst angeführten Beschluss des BFH in BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515 bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das VStG auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist. Angesichts dessen bedurfte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage der intensiven Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung und der Darlegung, warum gleichwohl ein weiteres Klärungsbedürfnis besteht. Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, welche neuen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG oder im Schrifttum gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985).
Ende der Entscheidung
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