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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: IV B 163/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen der im Streitfall allein gerügten Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die gerügte Divergenz hinreichend dargelegt hat. Denn das angefochtene Urteil weicht jedenfalls nicht von dem als angebliche Divergenzentscheidung herangezogenen BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 5/87 (BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96) ab.
Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96 entschieden, es liege keine personelle Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung vor, wenn Ehegatten Grundbesitz, der ihnen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu 2/3 (Ehemann) und 1/3 (Ehefrau) zusteht, an eine GmbH vermieten oder verpachten, deren Alleinanteilseigner der Ehemann ist, sofern die Ehegatten vereinbart haben, dass sie über die Nutzung des ihnen gemeinschaftlich gehörenden Grundbesitzes nur einvernehmlich (einstimmig) entscheiden wollen.
Die Vorentscheidung hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Insbesondere hat das FG nicht die Auffassung vertreten, zwischen der GmbH und den aus dem Kläger und seiner Ehefrau (E) bestehenden Bruchteilsgemeinschaften, die die als Lagerplatz genutzten Grundstücke an die GmbH vermieteten, habe eine Betriebsaufspaltung bestanden.
Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, im Streitjahr habe eine Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH als Betriebsgesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft als Besitzgesellschaft bestanden, wobei an diesen Gesellschaften nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG jeweils der Kläger, seine beiden Töchter und ein Schwiegersohn des Klägers beteiligt waren. Ausgehend hiervon hat das FG auch die der GmbH als Lagerplatz verpachteten Grundstücke, die dem Kläger und E gemeinschaftlich zu Bruchteilen gehörten, dem (Sonder-)Betriebsvermögen (II) des Klägers bei der atypisch stillen Gesellschaft insoweit zugerechnet, als die Grundstücke anteilig zu 50 % im (Mit-)Eigentum des Klägers standen. Dementsprechend hat das FG 50 % der von der GmbH gezahlten Pachtzinsen als (Sonder-)Betriebseinnahmen des Klägers berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des FG zu sehen, die zwischen dem Kläger und E "für die als Lagerflächen genutzten Grundstücke ... vereinbarte Einstimmigkeitsabrede" habe auf die Zurechnung der hälftigen Grundstücksanteile zum (Sonder-)Betriebsvermögen (II) des Klägers bei der atypisch stillen Gesellschaft und auf die Erfassung von 50 % der Pachtzinsen als (Sonder-)Betriebseinnahmen keinen Einfluss.
Ende der Entscheidung
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